Bei der Berechnung des kumulierten Regelentgelts werden laufendes und einmaliges Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf Leistungsbemessungsgrenzen berücksichtigt. Das kumulierte Regelentgelt wird mit dem zu berücksichtigenden Höchstregelentgelt verglichen; ggf. ist das Regelentgelt auf das Höchstregelentgelt zu begrenzen. Das Höchstregelentgelt entspricht dem 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes.[1]

 
Praxis-Tipp

Höchstjahresarbeitsverdienst

Der Höchstjahresarbeitsverdienst ergibt sich aus der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.[2]

Das zu berücksichtigende Höchstregelentgelt richtet sich nicht nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern nach dem Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts. Maßgeblich ist das Höchstregelentgelt des Kalenderjahres, in das der letzte Tag des Bemessungszeitraums fällt. Verändert sich das Höchstregelentgelt während der Arbeitsunfähigkeit durch eine Satzungsänderung, ergeben sich keine Auswirkungen auf das Verletztengeld. Eine Anpassung des Verletztengeldes an die Entwicklung der Löhne und Gehälter findet nur über die prozentuale Erhöhung des Verletztengeldes statt.[3]

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