Vor einem Wohnungswechsel sollen Leistungsberechtigte eine Zusicherung des Leistungsträgers zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung einholen. Zwar ist diese Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, aber bietet doch die Sicherheit der Kostenübernahme bereits vor dem Umzug. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen Träger übernommen werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Umzug nach einer Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Auch eine Mietkaution oder Aufwendungen für Genossenschaftsanteile können durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger als Darlehen erbracht werden.

Bei einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn das zuständige Jobcenter die Übernahme vorher zugesichert hat.

 
Wichtig

Umzug innerhalb eines Trägers

Bei einem Umzug innerhalb eines Trägers ist eine Besonderheit zu beachten: Hier können Leistungsberechtigte die Angemessenheitsgrenze nicht "ausnutzen", indem sie in eine andere angemessene, aber teurere Unterkunft umziehen. Der höhere Betrag wird nur anerkannt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Anerkennung vorher zugesichert wurde.

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