Für Leistungsempfänger mit Arbeitseinkommen und von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt, die im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, wird die Berechnungsgrundlage aus 80 % des diesen Beiträgen zugrunde liegenden Einkommens ermittelt.[1]

Berücksichtigt werden neben freiwilligen Beiträgen auch Beiträge, die z. B. aus einer abhängigen Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung entrichtet wurden.

Das Übergangsgeld beträgt

  • für Leistungsempfänger, die wenigstens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, ein Stiefkind[2] in ihren Haushalt aufgenommen haben oder von ihrem erwerbslosen Ehegatten oder Lebenspartner gepflegt werden, 75 % und
  • für die übrigen Leistungsempfänger 68 %

der Berechnungsgrundlage.[3]

 
Praxis-Beispiel

Übergangsgeld bei Zahlung freiwilliger Beiträge

 
Beginn der medizinischen Leistung 18.3.
Im Bemessungszeitraum (das Kalenderjahr ) wurde von März bis Dezember ein Beitrag von monatlich 400 EUR entrichtet.
10 x 400 EUR = 4.000 EUR x 100 21.505,38 EUR
  18,6 (Beitragssatz 2024)
Vom 1.1. bis 20.12. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.928,06 EUR
Das den Beiträgen zugrunde liegende Gesamteinkommen im Bemessungszeitraum beträgt 25.433,44 EUR
hiervon 80 % 20.346,75 EUR
davon der 360. Teil 56,52 EUR
Das kalendertägliche Übergangsgeld beträgt  
entweder 75 % von 56,52 EUR 42,39 EUR
oder 68 % von 56,52 EUR 38,43 EUR
 
Wichtig

Beiträge vor Beginn der Rehabilitation

Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die vor Beginn der Rehabilitation entrichtet wurden.

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