Für Leistungsempfänger mit Arbeitseinkommen und von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt, die im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, wird die Berechnungsgrundlage aus 80 % des diesen Beiträgen zugrunde liegenden Einkommens ermittelt.[1]
Berücksichtigt werden neben freiwilligen Beiträgen auch Beiträge, die z. B. aus einer abhängigen Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung entrichtet wurden.
Das Übergangsgeld beträgt
- für Leistungsempfänger, die wenigstens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, ein Stiefkind[2] in ihren Haushalt aufgenommen haben oder von ihrem erwerbslosen Ehegatten oder Lebenspartner gepflegt werden, 75 % und
- für die übrigen Leistungsempfänger 68 %
der Berechnungsgrundlage.[3]
Übergangsgeld bei Zahlung freiwilliger Beiträge
Beginn der medizinischen Leistung | 18.3. | ||
Im Bemessungszeitraum (das Kalenderjahr ) wurde von März bis Dezember ein Beitrag von monatlich 400 EUR entrichtet. | |||
10 x 400 EUR = | 4.000 EUR x 100 | 21.505,38 EUR | |
18,6 (Beitragssatz 2024) | |||
Vom 1.1. bis 20.12. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 3.928,06 EUR | ||
Das den Beiträgen zugrunde liegende Gesamteinkommen im Bemessungszeitraum beträgt | 25.433,44 EUR | ||
hiervon 80 % | 20.346,75 EUR | ||
davon der 360. Teil | 56,52 EUR | ||
Das kalendertägliche Übergangsgeld beträgt | |||
entweder | 75 % von 56,52 EUR | 42,39 EUR | |
oder | 68 % von 56,52 EUR | 38,43 EUR |
Beiträge vor Beginn der Rehabilitation
Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die vor Beginn der Rehabilitation entrichtet wurden.
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