Länderkennzeichen für Auslandsanschriften müssen in der Meldung zur Sozialversicherung immer angegeben werden, wenn der Versicherte im Ausland wohnt. Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) sind nur die zugelassenen Länderkennzeichen zu verwenden. Soweit sie postalisch nicht zugelassen sind, werden sie bei maschineller Bildung der Auslandsanschrift im Ländernamen umgesetzt.

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