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Selbstverwaltung / 3 Organe der Selbstverwaltung

Britta Berg
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Selbstverwaltungsorgane sind

  • Vertreterversammlung bzw. Verwaltungsrat bei den Krankenkassen[1],
  • (hauptamtlicher) Vorstand[2] und
  • Geschäftsführer bzw. Direktorium bei der der Deutschen Rentenversicherung Bund[3].

Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde.[4]

In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzen sich die Organe unterschiedlich zusammen:

In der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sind die Organe je zur Hälfte mit Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt. Hiervon abweichend sind bei den Ersatzkassen ausschließlich Vertreter der Versicherten Organmitglieder. Weitere Ausnahmen bestehen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Knappschaftsversicherung.[5]

Die Organmitglieder üben – mit Ausnahme des Vorstands bei Krankenkassen – ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ehrenamt bedeutet, dass der Inhaber nur seinem eigenen Gewissen verantwortlich und – im Gegensatz zu den hauptamtlichen Mitarbeitern – nicht an Weisungen gebunden ist.

Durch die Ausübung eines Ehrenamtes entsteht kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Allerdings können den ehrenamtlich Tätigen ein Verdienstausfall und Reisekosten ersetzt werden. Außerdem ist die Gewährung eines Sitzungsgeldes und einer pauschalen Aufwandsentschädigung (in der Regel für die Vorsitzenden der Organe) möglich.

Wie die hauptamtlichen Mitarbeiter sind auch Organmitglieder dem Datenschutz verpflichtet. Bei anstehenden Entscheidungen müssen sie unparteiisch und uneigennützig handeln. Ein grober Pflichtverstoß bzw. ggf. strafbar wäre zum Beispiel, wenn im Rahmen von Baumaßnahmen einer Baufirma der Zuschlag erteilt wird, weil man deren Chef gut kennt oder Geld von ihm erhalten hat. Bei groben Verstößen können Organmitglieder haftbar gemacht werden (Re...

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