(1) 1Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

 

1.

Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,

 

2.

Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AGDeutschen Post AG für die Versendung von

 

a)

Anpassungsmitteilungen und

 

b)

Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und[1] [Bis 30.06.2020: .]

 

3.

[2]Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von

 

a)

Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und

 

b)

Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.

2Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt. [3]

 

(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Nr. 3 angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[3] Angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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