Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat bei

 
Pflegegrad 2

332 EUR

(316 EUR bis 31.12.2023)
 
Pflegegrad 3

573 EUR

(545 EUR bis 31.12.2023)
 
Pflegegrad 4

765 EUR

(728 EUR bis 31.12.2023)
 
Pflegegrad 5

947 EUR

(901 EUR bis 31.12.2023)
 

und wird monatlich im Voraus gezahlt.

2.1 Kürzung

Das Pflegegeld für Teilmonate, z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, wird anteilig gekürzt. Dabei ist das monatliche Pflegegeld durch 30 zu teilen und mit der Anzahl der jeweiligen Kalendertage zu multiplizieren.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld für Teilmonat

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4  
vom 21.7. bis 31.7. 765 EUR : 30 x 11 Tage = 280,50 EUR

2.1.1 Vollstationäre Krankenhausbehandlung/stationärer Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme

Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer

  • vollstationären Krankenhausbehandlung,
  • stationären medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme

für die ersten 4 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt die Leistung mit dem Entlassungstag wieder ein.[1] Auch bei Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 4 Wochen.

Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des Pflegegeldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem der Pflegebedürftige sich wieder in seiner häuslichen Umgebung aufhält.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeldzahlung bei Krankenhausbehandlung

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3  
Vollstationäre Krankenhausbehandlung 16.3. bis 25.4.
Pflegegeld wird weitergezahlt bis 12.4. (28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung) und wieder ab 25.4. (Tag der Krankenhausentlassung)
Pflegegeld für März = 573 EUR

Pflegegeld für April =

1.4. bis 12.4. (12 Tage) und 25.4. bis 30.4. (6 Tage)
(573 EUR : 30 x 18 Tage)
343,80 EUR

Schließt sich eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation (auch Anschlussrehabilitation) an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung an, ist die 4-Wochenfrist nur einmal anzuwenden. Dies gilt auch, wenn sich häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung unmittelbar an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung anschließt. Ab dem letzten Tag der häuslichen Krankenpflege ist wiederum Pflegegeld zu zahlen.

Kommt es zwischen der vollstationären Krankenhausbehandlung und der Anschlussrehabilitation allerdings zu einer Unterbrechung, wird das Pflegegeld für 2x bis zu 4 Wochen weitergezahlt.[2]

[2] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 2.2.2 Abs. 3 und 4.

2.1.2 Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung in die Kurzzeitpflege

Wird das Pflegegeld erst während dem Krankenhausaufenthalt beantragt, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes. Ein Anspruch auf Zahlung von hälftigem Pflegegeld besteht allerdings, wenn der Versicherte bereits vor der Einweisung ins Krankenhaus Pflegegeld bezog und auch noch ein Anspruch darauf besteht – also die Krankenhausbehandlung nicht länger als 28 Tage gedauert hat.

2.1.3 Aufnahme aus der Kurzzeitpflege in die stationäre Krankenhausbehandlung

Es besteht Anspruch auf die Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes für die ersten 4 Wochen des Krankenhausaufenthalts.

 
Praxis-Beispiel

4-Wochen-Regelung bei Kurzzeitpflege/Krankenhausaufenthalt

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3  
Kurzzeitpflege 8.11. bis 16.11.
vollstationäre Krankenhausbehandlung 16.11. bis 20.11.
Pflege in der häuslichen Umgebung ab 20.11.
Das Pflegegeld ist bis zum 8.11. in voller Höhe zu zahlen. Ab dem 9.11. wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt – dies gilt auch für die Zeit des Krankenhausaufenthalts vom 16.11. bis 19.11. (< 28 Tage). Ab dem 20.11. ist Pflegegeld wieder in voller Höhe zu zahlen.

2.1.4 Arbeitgebermodell/Kostenbeteiligung Sozialamt

Das Pflegegeld wird ohne zeitliche Beschränkung während

  • des Bezugs von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung,
  • einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder
  • einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation

weitergezahlt, wenn die Pflege durch eine beschäftigte besondere Pflegekraft (Assistenzkraft) sichergestellt ist und § 63b Abs. 6 Satz 1 SGB XII Anwendung findet.

Ziel der Regelung ist es, pflegebedürftigen Menschen auch im Interesse der von ihnen im sog. Arbeitgebermodell beschäftigten Pflegekräften Planungssicherheit hinsichtlich des Bestands des Beschäftigungsverhältnisses bei Erkrankung der Pflegebedürftigen zu geben.[1]

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 34 SGB XI: Abschn. 3 Abs. 3.

2.2 Weiterzahlung

2.2.1 Kurzzeitpflege

Das Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege bei Bezug von Pflegegeld

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3  
Kurzzeitpflege vom 10.6. bis 22.6.
Pflegegeldanspruch in voller Höhe 1.6. bis 10.6. (10 Tage) und 22.6. bis 30.6. (9 Tage)
573 EUR : 30 x 19 = 362,90 EUR
Pflegegeldanspruch zur Hälfte 11.6. bis 21.6. (11 Tage)
50 % von 573 EUR : 30 x 11 = 105,05 EUR
Pflegegeld für Juni insgesamt 467,95 EUR

Ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege (entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen) ausgeschöpft, kann ab diesem Zeitpunkt für den weiteren kurzzeitigen Aufenthalt in einer Kurzzeitp...

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