Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillig Versicherter. beitragspflichtige Einnahmen. Berücksichtigung von Verlustvorträgen nach § 20 Abs 6 EStG und Nichtberücksichtigung von steuerlichen Abzügen für außergewöhnliche Belastungen (hier: Pauschbetrag nach § 33b EStG)
Leitsatz (amtlich)
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte beitragspflichtig und über den Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen. Verlustvorträge nach § 20 Abs 6 EStG sind dabei zu berücksichtigen, sie mindern die beitragspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ohne beitragsrechtliche Auswirkungen bleiben steuerliche Abzüge für außergewöhnliche Belastungen (hier: Pauschbetrag nach § 33b EStG).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.06.2018 und die Bescheide der Beklagten vom 22.03.2016, 02.11.2016, 22.12.2016 und 08.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2017 sowie die Bescheide vom 12.01.2018 und 16.01.2019 aufgehoben, soweit die Beklagten bei der Beitragsbemessung Kapitaleinkünfte berücksichtigt haben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) als freiwilliges Mitglied kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Mit Bescheid vom 29.09.2014 erhob die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) unter Zugrundelegung von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 971,21 € monatlich ab 01.08.2014 ...