Die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn in einem Betrieb regelmäßig mindestens 1 Arbeitnehmer beschäftigt ist. Es können auch Betriebe zugelassen sein, die keinen Stammarbeitnehmer, sondern nur Aushilfskräfte beschäftigen. Betrieb im Sinne dieser Regelung ist auch eine Betriebsabteilung.[1]

Der Betriebsbegriff ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Auf die Rechtsform des Betriebs kommt es daher nicht an, ebenso wenig darauf, ob es sich um private oder öffentliche Betriebe handelt. Bei der näheren Abgrenzung geht die BA von der im Arbeitsrecht geltenden Definition aus. Kern dieses Betriebsbegriffs ist danach das Vorhandensein einer Betriebsleitung, die einen arbeitstechnischen Zweck steuert und Arbeitgeberfunktion wahrnimmt. Ein Betrieb liegt danach auch vor, wenn mehrere vom Betriebssitz getrennte Baustellen oder Montagestellen unterhalten werden. Die räumlich getrennten Betriebsstätten müssen jedoch einer einheitlichen Leitung unterstehen.

Definition Betriebsabteilung

Als "Betriebsabteilung" ist die mit technischen Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitseinheit anzusehen, die sachlich und organisatorisch vom übrigen Betrieb getrennt ist, über eine eigene Leitung verfügt und einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Letzteres Kriterium ist auch dann erfüllt, wenn die Abteilung dem Hauptzweck des Betriebs dient und "nur" einen Hilfszweck erfüllt (z. B. Lackiererei eines Kfz-Betriebs, Druckabteilung in einem Krankenhaus).

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