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Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 2 Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Kai Nehring
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Grundvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass ein Entgeltausfall infolge von Kurzarbeit vorliegt.[1] Dies setzt zwingend voraus, dass der Arbeitgeber berechtigt war, Kurzarbeit einzuführen und damit den vertraglichen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers zu reduzieren. Die Einführung von Kurzarbeit bzw. die damit verbundene Entgeltkürzung liegt jedoch nicht im Ermessen des Arbeitgebers. Sie bedarf vielmehr einer arbeitsrechtlichen Grundlage, die durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch Einzelarbeitsvertrag geregelt sein kann.

Bei der Frage, ob die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind, ist die Unterscheidung zwischen Betrieben mit und ohne Betriebsvertretung (Betriebsrat) wichtig.

In Betrieben mit Betriebsrat steht diesem ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu[2], sodass sich Arbeitgeber und Betriebsrat – durch förmliche Betriebsvereinbarung – über die Einführung von Kurzarbeit einigen müssen. Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet auch, dass der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers die Einführung von Kurzarbeit verlangen kann.[3] Im Konfliktfall entscheidet die Einigungsstelle.[4] Gilt ein Tarifvertrag mit entsprechenden Kurzarbeitsregelungen, kann sich die Mitbestimmung des Betriebsrats nur in diesen Schranken bewegen. Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats gilt hingegen uneingeschränkt in nicht tarifgebundenen Betrieben.

In Betrieben ohne Betriebsrat entfällt eine Mitbestimmung. In diesen Fällen können tarifliche Regelungen die arbeitsrechtliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit sein. Bestehen keine tariflichen Regelungen, kann der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit nur erreichen durch

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