Rz. 12

Zur Vorleistung bei Zuständigkeitsunklarheiten zuständig und verpflichtet ist der Träger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst um die Leistung angegangen wurde. Das ist der Leistungsträger, der zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird, d. h. dem gegenüber der Bedarf und der Erfüllungsanspruch erstmals geltend gemacht wurde (BVerwG, Urteil v. 19.11.1992, 5 C 33/90). Ist der Anspruch gegenüber einem Träger geltend gemacht worden, kann der Berechtigte jedenfalls wegen der Vorleistung nicht den anderen Träger in Anspruch nehmen. Ihm bleibt jedoch unbenommen, den konkreten Leistungsantrag auf die Sozialleistung zurückzunehmen und bei einem anderen Leistungsträger anzubringen.

 

Rz. 13

Kein Leistungsbedarf wird geltend gemacht, wenn lediglich eine Auskunft über mögliche Leistungsansprüche oder den dafür zuständigen Träger (§ 15 Abs. 2) eingeholt wird.

 

Rz. 14

Das Vorleistungsrecht oder die -pflicht besteht nicht gegenüber dem "zuerst" angegangenen Träger, wenn dieser die begehrte Leistung nach seinem Leistungskatalog gar nicht erbringen kann und darf. Dann kann der geltend gemachte Anspruch aus sachlichen Gründen abgelehnt werden. Diese Entscheidung berührt den Anspruch auf Sozialleistungen gegenüber einem oder mehrerer anderen (zuständigen) Sozialleistungsträger nicht.

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