Rz. 44

Absatz 4 schränkt für die Fälle der Abs. 1 bis 3 die bisweilen auch als Einstandsgemeinschaft bezeichnete Einsatzgemeinschaft nach § 27 Abs. 2 Satz 3 ein. Eine Einsatzgemeinschaft wird in den von Abs. 4 erfassten Fällen genau genommen nicht gebildet (Dauber, in: Mergler/Zink, a.aO., § 19 Rz. 13). Bei einer minderjährigen unverheirateten Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut, ist das Einkommen und Vermögen der mit ihr zusammenlebenden Eltern bzw. des zusammenlebenden Elternteils nicht zu berücksichtigen. Damit soll zum einen verhindert werden, dass eine Schwangere einen Schwangerschaftsabbruch nur deshalb durchführt, weil ihre Schwangerschaft zu einer finanziellen Belastung der mit ihr in einer Einstandsgemeinschaft lebenden Eltern führt. Die Vorschrift dient also dem Schutz des ungeborenen Lebens. Zum anderen führt die Sozialhilfegewährung vor, aber auch in den ersten sechs Lebensjahren des Kindes nach der Geburt zu einem Mindestmaß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit. Umfasst sind von Abs. 4 auch Fälle, in denen die nachfragende Person erst nach der Geburt des Kindes bedürftig geworden ist und Fälle – dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift – in denen der Vater, der die übrigen Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt, sein leibliches Kind betreut. Ob der Schutz auch über die Vollendung der Volljährigkeit hinaus zu gewähren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere vom Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II der die Hilfe nachfragenden Person ab.

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