Rz. 10

Die Regelungen betreffen nur bestimmte Personengruppen, nämlich Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) besitzen oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs. Nr. 5), sowie Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen. Familienangehörige von den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 genannten Personen gehören nicht dazu, auch dann nicht, wenn einem Asylfolgeantragsteller (§ 1 Abs. 1 Nr. 7) weitere Duldungen ausgestellt werden (Herbst, in Mergler/Zink, AsylbLG, § 1a Rz. 16). Im Übrigen ist die Leistungsberechtigung der Familienangehörigen aus § 1 Abs. 1 selbst entscheidend.

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