Rz. 4

Der Berufungsausschluss nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 betrifft Klagen auf Geld-, Dienst- oder Sachleistungen bzw. hierauf gerichtete Verwaltungsakte. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten von geringerem Wert (Bagatellfälle) die höhere Instanz nur über den Weg der Rechtsmittelzulassung zu eröffnen (BT-Drs. 12/1217 S. 51 f.; Bernsdorff, in: Hennig, SGG, 4/2002, § 144 Rn. 2).

 

Rz. 4a

Der Begriff Leistung ist nicht materiell-rechtlich i. S. v. Sozialleistung (§ 11 SGB I), sondern verfahrensrechtlich zu verstehen (Zeihe, SGb 1986 S. 295 und SGb 1984 S. 561) und meint jedes Tun, Dulden oder Unterlassen als Korrelat zum Anspruch (Zeihe, SGG, 11/2010, § 144 Rn. 7a). Die Klage kann auch gegen einen Bürger z. B. wegen Schadensersatz, Zuzahlung zu Sozialleistungen, Erstattung usw. gerichtet sein. Klagen auf Geldleistungen sind solche, die auf eine Zahlung oder Befreiung von der Zahlungspflicht gerichtet sind (BSG, Urteil v. 19.11.1996, 1 RK 18/95, NZS 1997 S. 388; Kummer, NZS 1993 S. 287). Disziplinarbescheide gegen Vertragsärzte werden vom Berufungsausschluss auch dann nicht erfasst, wenn Geldbußen verhängt werden (BSG, Urteil v. 11.9.2002, B 6 KA 36/01 R, MedR 2003 S. 357 = Breithaupt 2003 S. 489). Der von einem Vertragsarzt gegen seine Kassenärztliche Vereinigung geltend gemachte Honoraranspruch betrifft keine Sozialleistung, ist i. S. d. § 144 aber auf eine Geldleistung gerichtet und unterfällt ggf. dem Berufungsausschluss (BSG, Urteil v. 21.4.1993, 14a RKa 6/92, SozR 3-5555 § 15 EKV-Zahnärzte).

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