Zusammenfassung

 
Begriff

Hausbesuch ist die Augenscheinseinnahme in der häuslichen Umgebung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialrecht: Der Hausbesuch wird in § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII geregelt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 GG verankert.

1 Schutz der Wohnung

Die deutsche Verfassung räumt der Wohnung als Lebensraum der Menschen einen hohen Stellenwert ein. Die Wohnung ist grundsätzlich unverletzlich, d. h. dieser Bereich ist gegen staatliche Eingriffe besonders geschützt. Ausnahmen sind an extrem enge Voraussetzungen gebunden, die im Grundgesetz selbst genannt sind. Eingriffe sind danach u. a. zulässig

  • zur Abwehr einer Lebensgefahr für einzelne Personen und
  • zum Schutz gefährdeter Jugendlicher.[1]

2 Hausbesuch bei gefährdetem Kindeswohl

Das SGB VIII[1]

knüpft an die Bestimmungen im Grundgesetz an, indem es den Fachkräften ermöglicht, sich einen "unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen".

2.1 Nach fachlicher Einschätzung erforderlich

Im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskinderschutzgesetz und ebenso zum Kinder- und Jugendschutzgesetz wurde diskutiert, die Jugendämter zu einem Hausbesuch zu verpflichten, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben seien. Es hat sich eine Formulierung durchgesetzt, die den Fachkräften einen gewissen Spielraum einräumt. Dieser Beurteilungsspielraum ist aber gerichtlich nachprüfbar.

Es ist deshalb zu empfehlen, die Kriterien der fachlichen Einschätzung zu dokumentieren. Wann etwas "nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist", hängt vom Einzelfall ab. Die Entscheidung, eine Familie zu Hause aufzusuchen, erfordert immer viel Fingerspitzengefühl. Oft wird der Besuch weniger als unterstützende Hilfe aufgefasst, sondern als eine Kontrolle, die auf Misstrauen basiert (ähnlich dem "Willkommensbesuch" bei den Frühen Hilfen).[1]

Unabdingbar ist, dass der Hausbesuch unangekündigt erfolgt.[2]

2.2 Betreten der Wohnung

Um eine Wohnung gegen den Willen der Betroffenen betreten zu dürfen, sind die Fachkräfte des Jugendamts auf Unterstützung durch die Polizei angewiesen. Die Rechtsgrundlage hierfür richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

 
Hinweis

Ablauf Hausbesuch

Häufig existieren ausführliche Arbeitshilfen (z. B. der "Stuttgarter Kinderschutzbogen" oder die "Glinder Manuals") zum Thema Hausbesuch. Darin wird beschrieben, wie die Beteiligten vorzugehen haben, z. B.:

  • Wie viele Mitarbeiter (i. d. R. 2 Mitarbeiter) besuchen die Familie?
  • Welche Fragen müssen gestellt, welche Dokumente ausgefüllt werden?
  • Welche Telefonnummern sind wichtig?
  • Wann müssen welche weiteren Stellen (z. B. Polizei, Arzt, Kindergarten, Dolmetscher etc.) einbezogen werden?
  • Wer trifft die Entscheidungen, wenn mit der Familie oder auch zwischen den Fachkräften vor Ort keine Einigkeit erzielt werden kann?
  • Wie werden die Kinder transportiert (insbesondere Babys und Kleinkinder)?
  • Wie muss der Fall für die Akte dokumentiert werden?

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