§ 1 (weggefallen)

§ 2 [Aufgaben und Befugnisse]

 

(1) (weggefallen)

 

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] hat auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung oder der Bundesminister für Arbeit zuständig ist.

 

(3) (weggefallen)

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 3 [Aufsicht über landesunmittelbare Versicherungsträger]

 

(1) (weggefallen)

 

(2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden haben auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um landesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit oder das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] zuständig ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 4 [Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften]

1Soweit das frühere Reichsversicherungsamt zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigt war, werden diese Ermächtigungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ausgeübt. 2Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 [Übergang von Verwaltungsaufgaben und -befugnissen]

1Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die bis zum 31. Dezember 1953 den Oberversicherungsämtern oder ihren Vorsitzenden zustanden, gehen auf die nach Landesrecht bestimmten Behörden oder, soweit eine solche Bestimmung fehlt, auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über. 2Soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt, gehen sie auf das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] über.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 7 [Veröffentlichungen in amtlichen Verkündungsblättern]

1Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Veröffentlichungen in amtlichen Verkündungsblättern des Reiches vorgesehen sind, treten an deren Stelle die entsprechenden amtlichen Verkündungsblätter des Bundes oder der Länder. 2Die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamts] erfolgen im Bundesarbeitsblatt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 8 [Änderungsbestimmungen]

(Änderungsbestimmungen)

§ 9 [Änderungsbestimmungen]

(Änderungsbestimmungen)

§ 10 [Änderungsbestimmungen]

(Änderungsbestimmungen)

§ 11 [Weitere Aufgaben und Befugnisse des Bundesversicherungsamtes]

Das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] hat auch die nach den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) bisher dem Bundesminister für Arbeit zustehenden Aufgaben und Befugnisse.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 12 [Übergang der Aufgaben und Befugnisse]

1Die nach diesem Gesetz dem Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen zu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestimmenden Zeitpunkt auf das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] über. 2Der Zeitpunkt des Übergangs ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 13 (gegenstandslos)

§ 14 [Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft;[1] zu demselben Zeitpunkt treten die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze und der zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften außer Kraft.

[1] Verkündet am 14. Mai 1956.

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