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Freiwillige Rentenversicherung / 4.2 Bezug einer Altersrente als Teilrente/Erwerbsminderungsrente

Mario Scharf
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Wird eine Altersrente als Teilrente bezogen, können zeitlich unbegrenzt – also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze – freiwillige Beiträge gezahlt werden, die die Altersrente später durch Zuschläge an Entgeltpunkten erhöhen.

 
Hinweis

Höhe der Teilrente

Die Teilrente kann stufenlos als beliebiger Prozentsatz von der vollen Altersrente gewählt werden, muss aber mindestens 10 % der Vollrente betragen. Es ergibt sich für die Teilrente damit eine Spanne von 10 % bis 99,99 % der Vollrente. Wer also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben einer Altersrente seinen Rentenanspruch durch freiwillige Beiträge erhöhen will, müsste bei einer 99,99 %-igen-Teilrente nur auf einen marginalen Rententeil verzichten.

Erster Erhöhungszeitpunkt ist der Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze für alle freiwilligen Beiträge bis zur Regelaltersgrenze. Nach der Regelaltersgrenze neben einer Altersteilrente im Kalenderjahr gezahlte freiwillige Beiträge erhöhen die Rente jährlich zum 1.7. des Folgejahres.[1]

Freiwillige Beiträge können auch während des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden. Die Beiträge würden sich in dieser aber nicht rentensteigernd auswirken.[2] Sie werden aber z. B. bei der Berechnung einer späteren Altersrente angerechnet.

Vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgeminderte Personen können die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllen, wenn sie dadurch eine Wartezeit von 20 Jahren zurückgelegt haben.[3]

 
Achtung

Beitragszahlung von Hinterbliebenen

Das Recht zur freiwilligen Versicherung steht nur Versicherten zu. Somit dürfen Hinterbliebene grundsätzlich keine freiwilligen Beiträge in das Versicherungskonto des Verstorbenen einzahlen.

[1]

S. Entgeltpunkte (Bei...

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