Die Kosten für eine Verlegungsfahrt in ein anderes Krankenhaus werden nur von der Krankenkasse getragen, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist.[1] Dies kann z. B. bei einer Verlegung in ein spezialisiertes Krankenhaus der Fall sein, wenn das erstaufnehmende Krankenhaus aufgrund seiner Ausstattung an Personal, Geräten oder Räumen und/oder seiner fachlichen Ausrichtung die medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung nicht erbringen kann.[2] Bei einer Verlegungsfahrt hat der Versicherte keine Zuzahlung zu entrichten.[3]

Veranlassen die beteiligten Krankenhäuser aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine Verlegung, können die Kosten der Verlegungsfahrt nicht zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden.[4] Die Aufwendungen für Fahrkosten stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der Abrechnung der stationären Leistungen. Daher ist es für die Übernahme von Fahrkosten unerheblich, inwieweit und in welcher Höhe durch die beteiligten Krankenhäuser Fallpauschalen abgerechnet werden.[5]

Bei einer Verlegung in ein dem Wohnort näher gelegenes Krankenhaus werden Fahrkosten nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn diese der Verlegung vorab zugestimmt hat.[6]

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