Für glaubhaft gemachte Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung sind für jeden Kalendermonat – auch wenn dieser nur teilweise mit einer Berufsausbildung belegt ist – 0,0208 Entgeltpunkte anzurechnen (5/6 von 0,0250 Entgeltpunkten).

Fiktive Pflichtbeitragszeiten für Berufsausbildung

Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung nach § 247a SGB VI im Zeitraum vom 1.7.1945 bis 30.6.1965 beschäftigten Personen sind pauschal 0,0250 Entgeltpunkte je Kalendermonat zuzuordnen, auch wenn es sich nur um einen Teilmonat handelt und/oder die Zeiten der Berufsausbildung nur glaubhaft gemacht worden sind.[1]

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