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Besondere Versorgung

Andreas Deffner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ziel der besonderen Versorgung ist es, dass durch vernetzte Behandlungsstrukturen eine bessere Qualität erreicht wird und die bestehenden interdisziplinären Hürden überwunden werden. Mit dieser Art der besonderen Versorgung sollen die verschiedenen Leistungsbereiche in eine einheitliche vertragliche Versorgung eingebunden werden. Die Krankenkassen schließen mit hierfür zugelassenen Leistungserbringern spezielle Verträge. Diese Art der Versorgung ist also ein außerhalb der kollektivvertraglichen Struktur ermöglichtes Vertragskonstrukt, das auf die besonderen Bedürfnisse bei der Patientenversorgung besser eingehen soll.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die besondere Versorgung ist in § 140a SGB V geregelt.

1 Vertragspartner der besonderen Versorgung

Die Krankenkassen können die Verträge zur besonderen Versorgung mit

  • zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, ambulanten Rehabilitationseinrichtungen, medizinische Versorgungszentren - MVZ),
  • Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
  • Praxiskliniken nach §115 SGB V,
  • pharmazeutische Unternehmen,
  • Hersteller von Medizinprodukten und
  • Kassenärztlichen Vereinigungen

schließen.

Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass alle Bereiche erfasst werden. Möglich ist auch der Zusammenschluss einzelner Leistungsanbieter. Die Krankenkassen können mit medizinischen Versorgungszentren Verträge schließen oder Apotheken als sonstige Leistungserbringer beteiligen. Auch die Pflege ist in die besondere Versorgung einbezogen. Die Krankenkassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen Verträge im Rahmen der besonderen Versorgung abschließen.

 
Hinweis

Pharmazeutische Unternehmen und Hersteller...

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