Beitragsschuldner sind im Übrigen

 
Personenkreis der Beitragsschuldner Anmerkungen
Freiwillig Versicherte in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung[1], ebenso alle freiwillig Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte. Mitglieder, die im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind Für die von ihnen zu tragenden freiwilligen Beiträge. Möglich ist, dass freiwillige Beiträge wirtschaftlich von einem Dritten übernommen werden
Versicherungspflichtige Selbstständige einschließlich der Künstler und Publizisten Für die von ihnen zu tragenden Beiträge. Künstler und Publizisten schulden den von ihnen zu tragenden Anteil am Beitrag der Künstlersozialkasse; diese schuldet den Beitrag zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Kranken- bzw. Pflegekasse sowie dem Träger der Rentenversicherung
Pflichtversicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung, die neben der Rente oder Versorgungsbezügen Arbeitseinkommen erzielen Für die von ihnen zu tragenden Beiträge aus dem Arbeitseinkommen
Studenten, Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges. Für die von ihnen zu tragenden Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Rentenversicherungsträger Für die Beiträge der pflichtversicherten Rentenbezieher aus der Rente zur Kranken- und Pflegeversicherung, auch wenn die Rentenbezieher ggf. einen Beitragsanteil (mit-)tragen
Sozialleistungsträger Für Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung und zur Arbeitsförderung aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen, auch wenn die Versicherten ggf. einen Beitragsanteil (mit-)tragen
Zahlstellen der Versorgungsbezüge Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der Rentenversicherung beziehen, auch wenn sie selbst den Beitrag allein tragen
Rentenantragsteller für die Zeit, für die sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht erfüllen, sowie für die Zeit nach Ablehnung des Rentenantrags bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung und Rentner, deren Rente weggefallen ist, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung[2] Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Schwangere, deren Mitgliedschaft erhalten bleibt[3] Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Pflichtversicherte in der Pflegeversicherung, soweit sie in der Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung
Auf Antrag Versicherungspflichtige[4] Für Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld
Landwirtschaftliche Unternehmer Für ihre eigenen Pflichtbeiträge und die Pflichtbeiträge der mitarbeitenden Familienangehörigen zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Landwirtschaftliche Unternehmer Für ihre eigenen Pflichtbeiträge und die Pflichtbeiträge der mitarbeitenden Familienangehörigen zur Alterssicherung der Landwirte; sind beide Ehegatten versichert, haften sie gesamtschuldnerisch
Unternehmer Hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung für die eigene Versicherung[5] und zur Unfallversicherung für die Beschäftigten

2.1 Beitragsschuldner ändert sich nicht durch Abführungserklärung des Arbeitgebers

Die im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung versicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind – wie auch die freiwillig Versicherten in den anderen Versicherungszweigen – der gesetzliche Beitragsschuldner für diese Beiträge. Daran ändert auch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und/oder der Krankenkasse nichts, dass die Firma z. B. die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse abführt (Firmenzahlerverfahren).

 
Wichtig

Arbeitnehmer trägt die Folgen unterlassener Beitragsabführung

Der Arbeitnehmer hat stets allein die negativen Folgen zu tragen, falls der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge tatsächlich nicht bzw. nicht rechtzeitig an die Kasse entrichtet. Dadurch kann es im ungünstigsten Fall bis zur Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung kraft Gesetzes[1] kommen, wenn mehr als 2 freiwillige Monatsbeiträge rückständig sind.

Damit es nicht zur Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung kommt, wird im idealen Fall die betreffende Krankenkasse rechtzeitig an den freiwillig Krankenversicherten und dessen Arbeitgeber herantreten. Die Kasse wird den Anstoß zur Umstellung der Beitragszahlung auf das in solchen Fällen rechtlich mehr Sicherheit bietende Einzelzahlerverfahren (Entrichtung durch den Arbeitnehmer, Auszahlung des Beitragszuschusses vom Arbeitgeber direkt an den Beschäftigten) geben.

 
Praxis-Tipp

Stand der Beitragszahlung erfragen

Für Arbeitnehmer, deren A...

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