Nach § 34 Abs. 3 SGB V dürfen unwirtschaftliche Arzneimittel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Als unwirtschaftlich gelten Mittel,

  • die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten,
  • deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann und
  • deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

Die Negativliste ist wirkstoff- bzw. wirkstoffkombinationsbezogen und enthält somit keine Fertigarzneimittel. Der G-BA ist nach § 93 SGB V aufgefordert, regelmäßig eine Übersicht über die durch die Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel zu erstellen. Die aktuelle Übersicht ist auf der Internetseite des G-BA zu finden.

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