Arbeitnehmer können ihre Arbeitsbereitschaft auch ohne besondere Gründe auf Teilzeitarbeit beschränken (Teilzeitprivileg). Voraussetzung ist, dass die in Betracht kommenden Teilzeitbeschäftigungen
- versicherungspflichtig sind,
- mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und
- üblichen Arbeitsmarktbedingungen entsprechen (s. o.).
Zur Vermeidung von Missbräuchen ist allerdings gesetzlich klargestellt, dass eine Einschränkung aus Anlass eines konkreten Arbeitsangebotes nicht zulässig ist, d. h. bei insoweit unberechtigter Arbeitsablehnung auch nicht den Eintritt einer Sperrzeit verhindert.[1]
Minderung des Arbeitslosengeldes durch Teilzeitarbeit
Eine Einschränkung auf Teilzeitarbeit nach vorheriger Vollzeitarbeit führt – wie bisher – zu einer entsprechenden Minderung des Arbeitslosengeldes im Verhältnis der früheren zur künftigen Arbeitszeit.[2]
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