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zfs 8/2015, Zeitpunkt der Bemessung der Invalidität

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VVG § 180

Leitsatz

1. Stichtag für die Bemessung der Invalidität ist der Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfallereignis nur dann, wenn noch eine Neubemessung zulässig ist.

2. Streiten die Parteien lediglich um die Erstbemessung, so ist der Zeitpunkt der letzten ärztlichen Untersuchung der versicherten Person maßgeblich. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zutage getretene weitere Tatsachen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die zu dem Zeitpunkt der letzten ärztlichen Untersuchung gebotene Einschätzung der Invalidität zulassen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamm, Urt. v. 25.6.2014 – 20 U 61/14

Sachverhalt

Der Kl. nimmt die Bekl., seinen UnfallVR, wegen der am Sprunggelenk eingetreten erheblichen Folgen eines Sturzes vom 5.5.2008 von einer Leiter in Anspruch. Der von der Bekl. beauftragte SV bemaß die Invalidität des Kl. am 9.2.2011 auf 5/20 Beinwert. Auf dieser Grundlage rechnete die Bekl. ab. Der Kl. erhob Klage mit dem Begehren, nach einem Beinwert von 8/20 entschädigt zu werden. Der im Rechtsstreit beauftragte gerichtliche SV hielt einen Invaliditätsgrad von 5/20 Beinwert aufgrund von Untersuchungen vom 13.2.2012 für gerechtfertigt. Der Kl. unterzog sich wegen fortdauernder Beschwerden am 29.11.2012 einer Sprunggelenkversteifung. Auf dieser Grundlage sah der gerichtliche SV am 8.4.2013 einen Invaliditätsgrad von 8/20 Beinwert für zutreffend an, teilte aber mit, die Notwendigkeit einer solchen Operation sei für ihn bei seiner Untersuchung nicht voraussehbar gewesen. Das LG wies die Klage ab, weil es einen Invaliditätsgrad von 5/20 – bezogen auf den 5.5.2011 – annahm.

2 Aus den Gründen:

" … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Bekl. keine weiteren Invaliditätsleistungen zu erbringen hat. Grundlage für die Berechnung der Invaliditätsleistung sind nach Ziff. 2.1.2....

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