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zfs 6/2017, Verträge zu Lasten Dritter bei der Unfallregulierung?

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Der Beitrag betrachtet den üblichen Weg der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Geschädigte in der Regel ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, sein Kfz in einer Werkstatt reparieren lässt und für die Dauer der Instandsetzung einen Mietwagen nutzt. In allen drei Fällen werden die Kosten als Schadensersatzansprüche an die jeweiligen Beauftragten abgetreten. Handelt es sich bei solchen Abtretungen um Verträge zu Lasten Dritter? Wie beurteilt der BGH dieses Vorgehen und welche Auswirkungen hat dessen Rechtsprechung auf die Regulierungspraxis der Versicherer?

A. Einleitung

Nach einem unverschuldeten Unfall erteilt der Geschädigte im Regelfall einer Werkstatt den Reparaturauftrag und unterzeichnet gleichzeitig den Auftrag an einen Sachverständigen und den Vertrag mit einem Mietwagenunternehmen. Seine Schadenersatzansprüche tritt er gegenüber der Reparaturwerkstatt, dem Mietwagenunternehmen und dem Sachverständigen ab.

Beauftragung und Abtretung erfolgen ohne Prüfung der Schadenhöhe, die zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht feststeht und weil im Übrigen der Geschädigte darauf vertraut, dass die Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden.

Es entsteht der Eindruck von "Verträgen zu Lasten Dritter", die unsere Rechtsordnung nicht kennt. Der Schuldner (Geschädigter) geht davon aus, dass er selbst keine Zahlungsverpflichtung eingeht.

Die Abtretungsempfänger machen dann gegenüber dem Haftpflichtversicherer ihre Werklohnansprüche, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten als Schadenersatzanspruch des Geschädigten geltend. Die Zessionare vertreten die Auffassung, die Höhe der Rechnungen könne nicht beanstandet werden, da es sich insoweit um einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten handele, der diesem auch ungekürzt zu ersetzen sei.

In der ...

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