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zfs 6/2016, Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess bei ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Die zulässige Berufung des Bekl. hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene stattgebende Urteil ist abzuändern, weil die Klage im vollen Umfang abzuweisen ist. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823, 828, 249 BGB, 25 Abs. 3 StVO. Den Beweis für die einen solchen Anspruch begründende unerlaubte Handlung durch den Bekl. muss der Kl. als Anspruchsteller führen, was ihm nicht gelungen ist. Im Einzelnen:"

1. Eine unerlaubte Handlung des Bekl. durch einen haftungsbegründenden Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO läge nur dann vor, wenn dieser unter Missachtung einer für ihn “Rot’ zeigenden Ampel die Straße überquert hätte, was von ihm bestritten wird. Die Beweislast hierfür liegt beim Kl. Das AG hat es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Bekl., ohne auf die Lichtzeichenanlage zu achten, die Straße überquert hat, was letztlich zu dem Schaden beim Kl. geführt hat. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern, denn zu Recht rügt der Bekl. mit der Berufung, dass die Aussagen der Polizeibeamten hierzu vom AG nicht hätten verwertet werden dürfen, weil diese bei Vernehmung des Bekl. am Unfallort gegen ihre Belehrungspflicht verstoßen haben.

Zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme waren die Polizeibeamten verpflichtet, den Bekl. zu belehren, weil sie ihn als Unfallversursacher und damit auch als Beschuldigten einer Ordnungswidrigkeit vernommen haben, §§ 46 OWiG, 136 StPO. Dabei war bei dem minderjährigen Bekl. zusätzlich eine Belehrung erforderlich, dass er berechtigt ist, vor einer Aussage zur Sache seine Eltern zu kontaktieren, § 67 JGG. Diese gesetzliche Regelung beruht auf der kriminologisch gesicherten Erkenntnis, dass jugendliche Beschuldigte gegenüber Erwachsenen eine deutlich höhere “Geständnisfreudigkeit’ aufweisen, also in geringerem Umfang ...

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