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zfs 5/2014, Elektrofahrräder – E-Bikes / b. § 6 FeV seit 19.1.2013 bezogen auf FE-Klassen für Zweiräder

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Klasse AM

zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).

Klasse A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Dadurch kann die Einstufung schwierig werden. Die Klasse AM nennt die Fahrräder mit Hilfsmotor, die eine bbH von nicht mehr als 45 km/h aufweisen dürfen, diese dürfen auch eine elektrische Antriebsmaschine haben. Bei der Klasse A 1 verlangt der Verordnungsgeber einen Hubraum von bis zu 125 cm3, dies kann ein Elektromotor nicht aufweisen. Somit fällt diese Klasse im Grunde genommen weg. Die Klasse A 2 wiederum spricht von einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von 0,2 kW/kg. Hier wären somit auch Elektromotoren mit einer entsprechenden kW-Zahl mö...

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