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zfs 06/2022, Zulässigkeit einer Nebenintervention des Kf ... / Sachverhalt

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[1] I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Zulässigkeit der Nebenintervention der Haftpflichtversicherung des Beklagten auf Seiten des Klägers.

[2] Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 4.6.2019 auf Schadensersatz, auch in der Form von Schmerzensgeld, in Anspruch; der Kläger war als Fahrer eines Rennrades auf der Bundesstraße 25 in mit dem vom Beklagten geführten und bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Pkw unmittelbar nach Ausfahrt aus einem Kreisverkehr kollidiert und hierdurch gestürzt, wodurch er erheblich verletzt wurde. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind streitig; während der Beklagte behauptet, zu der Kollision sei es gekommen, weil der Kläger, als er vom Beklagten überholt wurde, eine Linksbewegung ausgeführt habe, macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ihn vorsätzlich von hinten angefahren, und zwar aus Verärgerung über das vorherige Fahrverhalten des Klägers; dieser habe nämlich den Beklagten bei der Einfahrt in den Kreisverkehr überholt.

[3] Die Nebenintervenientin geht von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles durch ihren Versicherungsnehmer, den Beklagten, aus und hat ihm deshalb die Deckung verweigert. Sie hat alsbald nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 13.1.2020 den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers erklärt. Nachdem der Beklagte beanstandet hatte, dass die Beitrittserklärung keine Angaben zu dem rechtlichen Interesse der Nebenintervenientin enthalte, und beantragt hatte, die Nebenintervention zurückzuweisen, hat die Nebenintervenientin zur Begründung ihres rechtlichen Interesses ausgeführt, im Falle vorsätzlichen Handelns des Beklagten, wovon sie ausgehe, sei sie leistungsfrei; die Feststellungen im Haftpflichtprozess hätten für einen etwaigen Deckungsprozess Bindungswirkun...

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