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zfs 02/2021, Zeitpunkt der Erstbemessung von Invalidität

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VVG § 180; AUB 2008 Ziff. 2.1.1.1. Ziff. 9.4.

Leitsatz

Maßgeblich für die Erstbemessung der Invalidität in der Unfallversicherung ist allein der Zeitraum des Ablaufs der Invaliditätsfrist. Auf die Drei-Jahresfrist für die Neubemessung kommt es nur dann an, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf dieser Frist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht.

OLG Dresden, Beschl. v. 5.8.2020 – 4 U 322/20

Sachverhalt

Die Kl. schloss für ihren am 6.11.1995 geborenen Sohn (im Folgenden Versicherter) mit der Bekl. zwei Unfallversicherungsverträge ab, in denen die Zahlung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % i.H.v. 615 EUR und 250 EUR jeweils monatlich vereinbart worden war. Den Verträgen liegen die AUB 2008 der Bekl. zugrunde, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

"2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:"

2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

Die Invalidität ist

▪ innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
▪ innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade:

Arm 70 %

(…) Hand 55 %

(…) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.“

Am 3.6.2014 stürzte der Versicherte mit dem rechten Oberarm auf einen Blumentopf, der zersplitterte. Der Versicherte zog sich dabei tiefe Schnittverletzungen am Oberarm zu, die noch am ...

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OLG Dresden 4 U 322/20
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  Leitsatz (amtlich) Maßgeblich für die Erstbemessung der Invalidität in der Unfallversicherung ist allein der Zeitraum des Ablaufs der Invaliditätsfrist. Auf die Drei-Jahresfrist für die Neubemessung kommt es nur dann an, wenn der Versicherungsnehmer noch ...

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