Und Berechnung der sich im Falle einer Schenkung oder Erbschaft ergebenden (unterschiedlichen) Steuer unter Einbeziehung der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015[1]

[1] BGBl I 2015, 1834.

Einführung

Aktuell wurde durch Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes vom 2.11.2015[6] auch das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 2. 1991[7] geändert. Markanteste, für die Ermittlung von Grundbesitzwerten im Sinne von § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG bedeutende Punkte sind dabei

Die vier vorgenannten Änderungen gelten nach § 205 Abs. 10 BewG (erst) für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016.

Mit Schreiben vom 11.1.2016[8] hat das BMF die Baupreisindizes nach § 190 Abs. 2 S. 4 BewG veröffentlicht. Sie betragen im Jahr 2016 für die Gebäudearten 1.1 bis 5.1 der Anlage 24 zu § 190 BewG 111,1 und für die Gebäudearten 5.2 bis 18.2. der Anlage 24 zu § 190 BewG 111,4.

[6] BGBl I 2015, 1834.
[7] BGBl I 1991, 230.
[8] BMF v. 11.1.16, IV C 7 – S 3225/16/10001, 2016/00 18131, FMNR 00c00016.

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Aufmerksame Leser werden sich daran erinnern, dass ich mich schon im Heft ZErb März 2010, 71 ff mit der Bewertung eines Einfamilienhauses für erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Zwecke befasst habe und damals zu dem Ergebnis gekommen bin, dass die Bedarfswertermittlung nicht nur extrem aufwändig und kompliziert, sondern in aller Zweideutigkeit auch "unberechenbar" geworden ist. Meine damalige Aussage hatte ich am Beispiel der Bewertung eines Objekts auf den 24.12.2009 dargestellt. Seit der Veröffentlichung meines Aufsatzes sind nicht nur rund sechs Jahre ins Land gegangen, sondern der Gesetzgeber hat inzwischen auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011[3] (ErbStR 2011) verabschiedet und es sind die Hinweise zu den ErbStR 2011[4] ergangen. Die steuerliche Behandlung von gemischten Schenkungen hat sich durch die gleichlautenden Ländererlasse vom 20.05.2011[5] und R E 7.4 ErbStR 2011 sowie H E 7.4 ErbStH 2011 grundsätzlich geändert.

[3] BStBl I Sondernummer 1/2011, 2.
[4] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.12.2011, BStBl I Sondernummer 1/2011,117.
[5] BStBl I, 562; jetzt R E 7.4 ErbStR 2011, H E 7.4 ErbStH 2011.

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1. Neufassung des § 190 BewG zur Ermittlung des Gebäudesachwerts,
2. die als Anlage 1 zu Artikel 9 Nr. 6 Steueränderungsgesetz 2015 geänderte Anlage 22 zu § 190 Abs. 4 BewG (Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer),
3. die als Anlage 2 zu Artikel 9 Nr. 7 Steueränderungsgesetz 2015 geänderte Anlage 24 zu § 190 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 BewG (Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts) und
4. die als Anlage 3 zu Artikel 9 Nr. 8 Steueränderungsgesetz 2015 geänderte Anlage 25 zu § 191 Abs. 2 BewG (Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser).

I. Steuerliche Bedeutung

1. Schenkung am 24.12.2015

Einmal unterstellt, ein Kind (Erwerber der Erbschaftsteuerklasse I) würde am 24.12.2015 400.000 EUR Kapitalvermögen und ein Einfamilienhaus (festgestellter Grundbesitzwert auf den 24.12.2015 = 300.000 EUR) geschenkt bekommen, dann würde folgende Steuer anfallen:

 
Kapitalvermögen   400.000 EUR
Grundvermögen   300.000 EUR
Zwischensumme   700.000 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG   400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb   300.000 EUR
Steuersatz § 19 ErbStG 11 %  
Steuer   33.000 EUR

2. Schenkung am 1.1.2016

Angenommen, die Schenkung wäre nicht schon am 24.12.2015, sondern erst am 1.1.2016 erfolgt und der festgestellte Grundbesitzwert würde wegen der oben genannten Änderungen ab 1.1.2016 nicht auf 300.000 EUR, sondern auf 320.000 EUR festgestellt werden, dann würde die Steuer wie folgt berechnet werden:

 
Kapitalvermögen   400.000 EUR
Grundvermögen   320.000 EUR
Zwischensumme   720.000 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG   400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb   320.000 EUR
Steuersatz § 19 ErbStG 15 %  
Steuer ohne Härteausgleich   48.000 EUR

Exkurs Härteausgleich

Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG besagt, dass der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des § 19 Abs. 1 ErbStG und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte bei einem Steuersatz bis zu 30 % nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann.

 
Die Wertgrenze des § 19 ErbStG (300.000 EUR) wird um 320.000 EUR  
abzüglich 300.000 EUR  
= 20.000 EUR überstiegen.
Steuer bei überschreiten der Wertgrenze 48.000 EUR  
Steuer ohne überschreien der Wertgrenze 33.000 EUR 33.000 EUR
Differenzbetrag 15.000 EUR  
Die Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags, d. h. die Hälfte von 20.000 EUR beträgt   10.000 EUR
Festzusetzende Steuer   43.000 EUR

3. Steuerliche Auswirkung

 
Bei einem nur um 20.000 EUR höheren Grundbesitzwert beträgt die Mehrsteuer   43.000 EUR
  ./. 33.000 EUR
Mehrsteuer   10.000 EUR

4. Fazit

An diesem Beispiel wird deutlich, dass selbst in der günstigsten Steuerklasse I ein nur um 20.000 EUR höherer Grundbesitzwert eine Mehrsteuer von 10.000 EUR auslösen kann. Das sollte Grund genug sein, sich mit den Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2015 im Bereich der Bewertung des Grundbesitzes für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke ...

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