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Zerb 4/2016, Bewertung eines Einfamilienhauses für Zwecke der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer

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Und Berechnung der sich im Falle einer Schenkung oder Erbschaft ergebenden (unterschiedlichen) Steuer unter Einbeziehung der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015[1]

[1] BGBl I 2015, 1834.

Einführung

Aktuell wurde durch Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes vom 2.11.2015[6] auch das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 2. 1991[7] geändert. Markanteste, für die Ermittlung von Grundbesitzwerten im Sinne von § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG bedeutende Punkte sind dabei

Die vier vorgenannten Änderungen gelten nach § 205 Abs. 10 BewG (erst) für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016.

Mit Schreiben vom 11.1.2016[8] hat das BMF die Baupreisindizes nach § 190 Abs. 2 S. 4 BewG veröffentlicht. Sie betragen im Jahr 2016 für die Gebäudearten 1.1 bis 5.1 der Anlage 24 zu § 190 BewG 111,1 und für die Gebäudearten 5.2 bis 18.2. der Anlage 24 zu § 190 BewG 111,4.

[6] BGBl I 2015, 1834.
[7] BGBl I 1991, 230.
[8] BMF v. 11.1.16, IV C 7 – S 3225/16/10001, 2016/00 18131, FMNR 00c00016.

1

Aufmerksame Leser werden sich daran erinnern, dass ich mich schon im Heft ZErb März 2010, 71 ff mit der Bewertung eines Einfamilienhauses für erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Zwecke befasst habe und damals zu dem Ergebnis gekommen bin, dass die Bedarfswertermittlung nicht nur extrem aufwändig und kompliziert, sondern in aller Zweideutigkeit auch "unberechenbar" geworden ist. Meine damalige Aussage hatte ich am Beispiel der Bewertung eines Objekts auf den 24.12.2009 dargestellt. Seit der Veröffentlichung meines Aufsatzes sind nicht nur rund sechs Jahre ins Land gegangen, sondern der Gesetzgeber hat inzwischen auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011[3] (ErbStR 2011) verabschiedet und es sind die Hinweise zu den ErbStR 2011[4] ergangen. Die steuerliche Behandlung von gemischten Schenkungen hat sich du...

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