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zerb 3/2014, Die Güterstandsklausel im Gesellschaftsvert ... / 3. Sittenwidrigkeit einer Güterstandsklausel

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Bei der Frage nach der Sittenwidrigkeit ist zunächst zwischen der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Güterstandsklausel und dem aufgrund dieser Klausel abgeschlossenen Ehevertrag zu unterscheiden. Die Güterstandsklausel wird durch einen seinem Inhalt nach sittenwidrigen Ehevertrag nur dann infiziert, wenn die in der Klausel enthaltenen Vorgaben für den abzuschließenden Ehevertrag so detailliert sind, dass sie nur durch einen sittenwidrigen Ehevertrag erfüllt werden können. Tatsächlich beschränken sich Güterstandsklauseln regelmäßig darauf, dem verpflichteten Gesellschafter ein bestimmtes gesellschaftsfreundliches Ergebnis vorzugeben, ohne den weiteren Inhalt des Ehevertrags beeinflussen zu wollen. Dem Gesellschafter wird damit gerade nicht aufgegeben, dass eine derartige Vereinbarung ohne adäquate Kompensationsmaßnahmen zugunsten des anderen Ehegatten zu treffen ist.[46]

Zwar werden Güterstandsklauseln in der Literatur teilweise per se als sittenwidrig eingestuft, weil sie die an sich auf einen Interessenausgleich angelegte Institution des Ehevertrags dadurch missbrauchen würden, dass sie Parteien zur primären Berücksichtigung der Interessen fremder Dritter in Gestalt der GmbH und ihrer Gesellschafter verpflichteten.[47] Dieser Ansatz übersieht jedoch, dass das Interesse des Gesellschafter-Ehegatten am Fortbestand des Unternehmens und seiner Beteiligung daran auch bei Beendigung des Güterstands einen zentralen Aspekt des durch den Ehevertrag zu lösenden Interessenkonflikts darstellt. Wenn die Güterstandsklausel den Gesellschafter-Ehegatten dazu anhält, die Interessen der Gesellschaft auch bei Abschluss eines Ehevertrags zu berücksichtigen, ohne ihn weitergehend an einer ausgewogenen Gestaltung des Ehevertrags zu hindern, so hält sie ihn nur zu etwas an, was auch in sein...

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