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ZErb 3/2013, Der Güterstandswechsel als Gestaltungsmittel / I. Allgemeines

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1. Das deutsche Recht kennt drei Güterstände. Die Zugewinngemeinschaft[1], die Gütertrennung[2] und die Gütergemeinschaft.[3] Treffen die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft kommt es zum Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten. Dem Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn steht die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu.[4] Neben dem Ende der Zugewinngemeinschaft durch Tod oder Scheidung kann der Zugewinn auch durch einen einvernehmlichen Wechsel des Güterstandes während der Ehe herbeigeführt werden.[5]

2. Gestaltungen im Zusammenhang mit dem Güterstand zu Lebzeiten der Ehegatten sind auch im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer motiviert. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die sog. güterrechtliche Lösung nach § 5 (2) ErbStG. Diese Norm regelt in ihrer ersten Alternative die Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten. Hier sind angesprochen die Themen "Güterstandswechsel" und "Güterstandsschaukel".

Sowohl beim Güterstandswechsel als auch bei der Güterstandsschaukel unterscheidet man zwei Typen:

Güterstandswechsel Typ I Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung der Gütertrennung (vorzeitiger Zugewinnausgleich). Typ II Rückwirkende Beendigung des Güterstands der Gütertrennung und rückwirkende Vereinbarung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft (späterer Zugewinnausgleich möglich). Güterstandsschaukel Typ I Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung der Gütertrennung (verbunden mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs) und anschließende Neubegründung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinscha...

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