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ZErb 10/2012, Schon wieder Änderungen – geplante Anpassu ... / 5. Bestimmung des Beschäftigtenzahl in Konzernfällen – Änderung von § 13 a Abs. 4 Satz 5 ErbStG

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Bislang ist nach dem Gesetzeswortlaut für die Frage der Anwendbarkeit des Lohnsummenkriteriums in Konzernfällen allein auf die oberste Holding-Ebene abzustellen. Hat die Holding nicht mehr als 20 Beschäftigte, spielt die Lohnsumme keine Rolle.[21] Um dies zu ändern, soll § 13 a Abs. 4 S. 5 ErbStG wie folgt neu gefasst werden:

Zitat

"Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften ... oder Anteile an Kapitalgesellschaften ..., wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt, sind die Lohsummen und die Anzahl der Beschäftigten[22] dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht."

Nach Auffassung des Bundesrats handelt es sich lediglich um eine Klarstellung.[23] Die Finanzverwaltung vertritt in R E 13 a.4 Abs. 2 S. 9 ErbStR 2011 bereits die Auffassung, dass nicht nur für die eigentliche Berechnung der Lohnsumme stets sämtliche Konzerngesellschaften mit einzubeziehen seien, sondern dass bei Konzernfällen auch für die Bestimmung der Arbeitnehmerzahl auf die Summe der in allen Konzerngesellschaften beschäftigten Mitarbeiter abzustellen sei. Diese Sichtweise wird durch den aktuellen Gesetzestext nicht gestützt.[24] Der Gesetzeswortlaut soll also nunmehr der bestehenden Verwaltungsauffassung angeglichen werden.

[21] Vgl. Riedel, in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, 2. Aufl., § 13 a Rn 87; Söffing/Thonemann, Begünstigung unternehmerischen Vermögens nach dem ErbStG, DB 2009, 1836, 1837.
[22] Bei den fettgedruckten Worten handelt es sich um die vorgeschlagenen Ergänzungen des Gesetzestextes.
[23] Vgl....

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