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ZErb 09/2021, Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Erben ... / 3 Anmerkung

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Im Hinblick auf die Zurückbehaltungsrechte im Pflichtteilsmandat greift das OLG Oldenburg i.E. die überzeugende Argumentation des OLG München in seinem Urt. v. 21.3.2013 auf (ZEV 2013, 454). Des Weiteren enthält es einen Gestaltungshinweis für Schenkungsverträge.

1. Nur Vorempfänge durch den Erblasser reduzieren die Pflichtteilsansprüche eines Abkömmlings. Im Pflichtteilsrecht gilt der enge Erblasserbegriff, zumal der BGH auch die Berücksichtigung für die Anrechnung von Eigengeschenken nach § 2325 BGB des anderen Elternteils verneint (BGH NJW 1983, 2875). Auch das OLG Koblenz hat sich in einer Konstellation des § 2315 BGB gegen den erweiterten Erblasserbegriff ausgesprochen (OLG Koblenz ZEV 2010, 473). Dagegen können Zuwendungen des vorverstorbenen Ehegattens, die auszugleichen sind, bei einem Berliner Testament auch in dem zweiten Erbfall zu berücksichtigen sein (KG NJW 1974, 2131, 2132).

Über einen Umweg lässt sich allerdings erreichen, dass der Pflichtteilsberechtigte den Vorempfang des anderen Elternteils sich anrechnen zu lassen hat: So sieht § 2346 Abs. 2 BGB den notariellen Pflichtteilsverzicht vor. Wenn ein Abkömmling schon notariell auf seinen gesamten Pflichtteilsanspruch verzichten kann, so kann er dies auch nur auf einen Teil seines Pflichtteilsanspruchs tun. Konkret kann so die Anrechnungspflicht einer für die von einem Dritten stammende Zuwendung begründet werden (BeckOK BGB/Litzenburger § 2326 Rn 24). Auch das OLG Oldenburg erklärt es über diesen Weg für zulässig, dass in dem dortigen Fall die Pflichtteilsberechtigte sich den Vorempfang der vorverstorbenen Mutter nach dem Vater anrechnen lassen muss. Zwecks späterer Auslegungsfragen sollte dies aber eindeutig aus dem Wortlaut eines Schenkungsvertrages hervorgehen. Daran mangelte es bei dem in Rede stehenden ...

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