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ZErb 03/2009, Pflichtteil nach Adoption in der damaligen DDR

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Leitsatz

Vor dem Beitritt erfolgte Annahmeverhältnisse von minderjährigen Kindern haben die Wirkung einer Volladoption.

LG Mühlhausen, Urteil vom 21. Oktober 2008 – 3 O 678/07

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche.

Der am 14.7.1947 geborene Kläger und die Beklagten sind Halbgeschwister und leibliche Kinder des am 26.1.2006 in Ilfeld verstorbenen Herrn … . Der Kläger entstammt der ersten, geschiedenen Ehe des Erblassers, die Beklagten entstammen der zweiten Ehe des Erblassers, dessen Ehefrau im Mai 1994 vorverstorben ist.

Nach der Wiederheirat der Mutter des Klägers wurde der im Beitrittsgebiet lebende Kläger am 6.6.1956 von dem zweiten Ehemann der Mutter, Herrn …, adoptiert und führt seitdem den Familiennamen ... .

Der Erblasser errichtete am 1.7.1994 ein handschriftliches Testament, worin er die beiden Beklagten zu gleichen Teilen als seine Erben einsetzte.

Mit Schreiben des Amtsgerichts – Nachlassgericht – vom 9.5.2006 (Bl. 7 dA) teilte das Amtsgericht Nordhausen dem Kläger den Erbfall und die testamentarische Erbfolge mit und wies darauf hin, dass der Kläger trotz der Adoption vom 6.6.1956 wohl mit dem Erblasser verwandt geblieben sei.

Daraufhin machte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten zunächst außergerichtlich die jetzt rechtshängigen Pflichtteilsansprüche geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die am 6.6.1956 erfolgte Adoption keine Volladoption darstelle und hieran auch die späteren gesetzlichen Regelungen nichts geändert hätten. Weder habe sich durch Einführung des FGB-DDR noch durch den Einigungsvertrag eine Änderung ergeben. Deswegen sei der Kläger mit dem Erblasser verwandt und entsprechend neben den Beklagten pflichtteilsberechtigt.

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu Ziffer 2) ergibt sich aus der Tatsache, dass...

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LG Mühlhausen 3 O 678/07
LG Mühlhausen 3 O 678/07

  Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. ...

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