Auch wenn Fragen in Bezug auf die Zurverfügungstellung und Nutzung eines Dienstwagens üblicherweise bereits gesondert im Arbeitsvertrag oder einer eigenständigen Dienstwagenordnung geregelt werden, sollte im Aufhebungsvertrag aus Gründen der Klarstellung rechtssicher vereinbart werden, ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Dienstwagen von dem Arbeitnehmer weiter genutzt werden darf. Dabei sind der Umfang der Nutzung, die Übernahme der mit ihr verbundenen Kosten, die Herausgabepflicht des Arbeitnehmers und etwaige Kauf- sowie Übereignungstatbestände festzulegen.

Ist das Dienstfahrzeug dem Arbeitnehmer ausschließlich zu dienstlichen Zwecken überlassen, darf der Arbeitgeber jederzeit die Herausgabe des Dienstwagens verlangen. Der Dienstwagen ist insoweit lediglich Arbeitsmittel. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers besteht nicht und kann von ihm auch nicht wegen rückständiger Vergütungsforderungen geltend gemacht werden.

Ist hingegen die Überlassung eines Dienstwagens „auch zur privaten Nutzung“ erfolgt, stellt sie einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Die Gebrauchsüberlassung ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrags sind vor allem bei einer erst in weiterer Zukunft liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Störfälle im Zusammenhang mit einer Freistellung oder einer längeren, den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden, Krankheit zu bedenken und zu regeln.

Ist im Arbeitsvertrag bzw. der Dienstwagenordnung der Rückgabezeitpunkt nicht bzw. nicht wirksam geregelt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, den Dienstwagen bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nutzen, selbst wenn er freigestellt ist. Etwas anderes gilt im Falle einer entsprechenden Vereinbarung eines sog. Widerrufsvorbehalts, der den Rückgabeanspruch des Arbeitgebers regelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens auch ohne Nutzungsentschädigung zulässig vereinbart werden (BAG, Urt. v. 21.3.2012 – 5 AZR 651/10, NZA 2012, 616). Für die Wirksamkeit einer solchen Regelung bedarf es in jedem Fall eines sachlichen Grundes, der bereits im Vertrag genannt werden muss (z.B. eine wirksame Freistellung), und der geldwerte Vorteil des Dienstwagens darf 25 % des Gesamtverdienstes nicht überschreiten (BAG, Urt. v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809).

Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen unberechtigt, ist er zum Schadensersatz in Gestalt einer Nutzungsentschädigung nach den §§ 249 S. 1, 251 BGB verpflichtet (BAG, Urt. v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809). Anerkannt ist die Berechnung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) mit monatlich 1 % des Listenpreises des Dienstwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Der Arbeitnehmer kann sich selbstverständlich auch verpflichten, den Dienstwagen sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzugeben. Als Gegenleistung für eine vorzeitige Rückgabe kann eine pauschale Entschädigung vereinbart werden. Gelegentlich möchte der Arbeitnehmer den Dienstwagen vom Arbeitgeber kaufen, der Kaufpreis kann dann mit dem Nettobetrag der Abfindung verrechnet werden. Ist der Kaufpreis allerdings niedriger als der Händlerverkaufswert (Marktwert), so entsteht in Höhe der Differenz ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers. Dann muss geregelt werden, wer die dadurch anfallenden Steuern trägt.

Ist der Dienstwagen zurückzugeben, sollten im Aufhebungsvertrag schließlich der Übergabetermin örtlich und zeitlich genau festgelegt werden. Unterbleibt eine diesbezügliche Regelung, ist Erfüllungsort für die Rückgabeverpflichtung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Betriebsstätte des Arbeitgebers. Zudem sollte die Rückgabe sämtlichen zusammen mit dem Dienstwagen herauszugebenden Zubehörs, z.B. Schlüssel, Tankkarte, Navigationsgerät, Fahrzeugpapiere, so vollständig und genau wie möglich aufgeführt werden.

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