Mit Beschluss vom 18.12.2014 hat der BGH (WM 2015, 788) zu der praxisrelevanten Fragestellung der richterlichen Besetzung im Anwaltshaftungsprozess Stellung genommen. Die in der Geschäftsverteilung der Instanzgerichte bewährte Handhabung, die mit dem Ausgangsprozess befassten Richter auch für das Regressverfahren für zuständig zu erklären, stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund (§ 41 Nr. 6 ZPO) noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) dar (BGH a.a.O. Rn 7, Rn 12).

Autor: RiBGH a.D. Dr. Detlev Fischer, Karlsruhe

ZAP F. 23, S. 1317–1328

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