Gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht somit der Antragsgegner – das ist im Regelfall der von dem antragstellenden Rechtsanwalt in Anspruch genommene Auftraggeber – gebührenrechtliche Einwendungen geltend, hat hierüber der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sachlich zu entscheiden.

 

Beispiel 1:

Der Auftraggeber macht geltend, der Rechtsanwalt habe am Abschluss des Einigungsvertrags nicht mitgewirkt, vielmehr habe er diesen Vertrag selbst ohne Mithilfe seines Prozessbevollmächtigten geschlossen.

Hierbei handelt es sich um einen gebührenrechtlichen Einwand, nämlich die Frage, ob der Rechtsanwalt einen der Gebührentatbestände der Einigungsgebühr – hier nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG: "Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags" – erfüllt hat (s. hierzu Hansens JurBüro Sonderheft 1999, 22; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 11 RVG Rn. 185). Demgegenüber ist dies nach Auffassung des KG (JurBüro 1980, 72) und des OLG Frankfurt (JurBüro 1987, 1799) ein außergebührenrechtlicher Einwand, der regelmäßig zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führt.

 

Hinweis:

Nicht gebührenrechtliche Einwände oder Einreden haben ihre Grundlage außerhalb des Gebührenrechts, regelmäßig somit im materiellen Recht oder beruhen auf (behaupteten) Vereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber.

a) Grundsätze

Zunächst muss festgestellt werden, wie weit die Einwendungen oder Einreden reichen. Die Vergütungsfestsetzung ist nach dem Gesetzeswortlaut nämlich nur abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden außerhalb des Gebührenrechts erhebt.

 

Beispiel 2:

Macht der Antragsgegner geltend, der Rechtsanwalt habe auf die Berechnung einer Einigungsgebühr verzichtet, betrifft der Einwand somit nur diese Einigungsgebühr nebst etwaigen anteiligen Auslagen wie Postentgeltpauschale oder Umsatzsteuer. Die übrigen Gebühren und Auslagen, die Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsantrags sind, sind somit von dem Einwand nicht betroffen. Lehnt der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf diesen Einwand somit die Vergütungsfestsetzung ab, ist die übrige Vergütung gleichwohl festzusetzen.

Die Einwendungen und Einreden bedürfen, was in der Praxis vielfach verkannt wird, keiner Substantiierung, sie müssen erst recht nicht schlüssig sein. Vielmehr genügt es, wenn die Einwendungen oder Einreden erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Folglich muss der Antragsgegner nur vortragen, aus welchen tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umständen er seine Einwendungen gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch herleitet. Allerdings führt nicht zwingend jeder außergebührenrechtliche Einwand zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Vielmehr muss die Einwendung zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Hansens]). Folglich ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann.

 

Hinweis:

Nicht jeder pauschal erhobene Einwand, der seine Grundlage außerhalb des Gebührenrechts hat, führt folglich zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.

Unberücksichtigt bleiben etwa folgende Einwendungen:

 

Beispiel 3:

Einen solchen aus der Luft gegriffenen Einwand stellt etwa das Vorbringen des Antragsgegners dar, der Rechtsanwalt habe es unterlassen, gegen eine dem Antragsgegner nachteilige Kostenentscheidung Rechtsmittel einzulegen, wenn die Kostenentscheidung gar nicht anfechtbar war (s. FG ...

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