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ZAP 24/2015, Gebührentipps für Rechtsanwälte / 4. Ablehnung der Festsetzung

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Gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht somit der Antragsgegner – das ist im Regelfall der von dem antragstellenden Rechtsanwalt in Anspruch genommene Auftraggeber – gebührenrechtliche Einwendungen geltend, hat hierüber der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sachlich zu entscheiden.

 

Beispiel 1:

Der Auftraggeber macht geltend, der Rechtsanwalt habe am Abschluss des Einigungsvertrags nicht mitgewirkt, vielmehr habe er diesen Vertrag selbst ohne Mithilfe seines Prozessbevollmächtigten geschlossen.

Hierbei handelt es sich um einen gebührenrechtlichen Einwand, nämlich die Frage, ob der Rechtsanwalt einen der Gebührentatbestände der Einigungsgebühr – hier nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG: "Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags" – erfüllt hat (s. hierzu Hansens JurBüro Sonderheft 1999, 22; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 11 RVG Rn. 185). Demgegenüber ist dies nach Auffassung des KG (JurBüro 1980, 72) und des OLG Frankfurt (JurBüro 1987, 1799) ein außergebührenrechtlicher Einwand, der regelmäßig zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führt.

 

Hinweis:

Nicht gebührenrechtliche Einwände oder Einreden haben ihre Grundlage außerhalb des Gebührenrechts, regelmäßig somit im materiellen Recht oder beruhen auf (behaupteten) Vereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber.

a) Grundsätze

Zunächst muss festgestellt werden, wie weit die Einwendungen oder Einreden reichen. Die Vergütungsfestsetzung ist nach dem Gesetzeswortlaut nämlich nur abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden außerhalb des Gebührenrechts erhebt.

 

Beispiel 2:

Macht der Antragsgegner geltend, der Rechtsanwalt habe auf die Berechnung einer Einigungsgebühr ve...

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