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ZAP 22/2019, Auslegung des Begriffs "tätlicher Angriff"

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I. Einleitung

Seit dem 30.5.2017 ist die Neuregelung des § 114 StGB in Kraft getreten (Vorschrift eingefügt durch das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017, BGBl I, S. 1226 f.) und sorgt trotz der zwischenzeitlich vergangenen zwei Jahre weiterhin für Ungewissheit in der Praxis. Insbesondere die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" wird unterschiedlich beurteilt (enge Auslegung Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510 ff.; weite Auslegung OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2019 – 4 RVs 9/19, BeckRS 2019, 3129; auch eher eine weite Auslegung bejahend Kulhanek, JR 2018, 551, 555). Der folgende Beitrag greift den bisherigen Meinungsstand zur Auslegung sowie das Verhältnis und die Abgrenzung zwischen § 113 und 114 StGB auf. Abschließend werden praktische Beispielsfälle dargestellt, um Leitlinien für die Anwendbarkeit des § 114 StGB an die Hand zu geben.

II. Rechtliche Einordnung des § 114 StGB

Mit der Einführung des § 114 StGB sollte der Schutz für Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte sowie von Rettungskräften verbessert werden (BT-Drucks 18/1161 vom 14.2.2017, S. 1). Insbesondere Polizisten und andere Vollstreckungsbeamte sind nicht mehr nur Opfer von "Widerstandsdelikten", sondern auch von "Gewaltdelikten", z.B. Körperverletzungen, Mord, Totschlag (BT-Drucks 18/1161 vom 14.2.2017, S. 1). Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB als selbstständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet (BT-Drucks 18/1161 vom 14.2.2017, S. 1). Aufgrund der erhöhten Strafandrohung erlangt der Tatbestand des § 114 StGB im Vergleich zu der vorherigen Gesetzeslage immer mehr an praktischer Bedeutung (...

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