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ZAP 19/2023, Internetreport / 25 Unerlaubte Werbung durch Links zu eigenen Webseiten in E-Mail-Signaturen?

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E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten erlaubt. Die Frage, wann eine E-Mail als Werbung einzustufen ist, lässt sich nicht immer eindeutig beurteilen. Zu beachten ist aber, dass die Rechtsprechung insofern recht strenge Maßstäbe anwendet. Mit dieser Thematik hatte sich vor einiger Zeit bereits das KG Berlin (Urt. v. 15.9.2021 – 5 U 35/20) befasst. Es ging um einen Zusatz in einer E-Mail-Signatur eines Unternehmens. Dieses hatte einem Kunden zwei E-Mails gesendet, die zwar inhaltlich auf die Vertragsabwicklung Bezug genommen hatten, aber jeweils den folgenden Zusatz enthielten:

Zitat

„XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt.

Nutzen Sie www.XXXXX.de”

Das LG Berlin (Urt. v. 11.2.2020 – 16 O 175/19) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, das KG Berlin verurteilte die Beklagte (Versender der E-Mail) auf Antrag des Klägers und Berufungsklägers (Empfänger der E-Mail). Die Revision wurde zugelassen, das Revisionsverfahren aber wohl nicht durchgeführt.

Auch in einem aktuellen Fall, der vom AG Augsburg (Urt. v. 9.6.2023 – 12 C 11/23), entschieden wurde, ging es um die Signatur am Ende einer E-Mail. Die dortige Beklagte bietet digitale juristische Informationssysteme an. Der Kläger kontaktierte die Beklagte über deren Webseite und bekundete darin sein Interesse an Produkten der Beklagten, u.a. an einem Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, unter Angabe seiner Kontaktdaten, u.a. seiner E-Mail-Adresse „@aol.com ”. In der Folgezeit kam es zu Kontakten der Parteien per E-Mail und auch telefonisch, die sich jeweils auf die angefragten Module der Beklagten bezogen. Auf eine E-Mail des Klägers hin erhielt dieser dann von einem Mitarbeiter der Beklagten eine automatische Antwort per E-Mail mit folgendem Wortlaut:

Zitat

„Gu...

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