Art. 6 EMRK ist das mit Abstand bedeutendste Menschenrecht in der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Die dort enthaltenen Garantien sollen ein rechtsstaatliches Verfahren (Fair Trial), gleich ob im Zivilrecht, Strafrecht oder in anderen Verfahrensarten, gewährleisten. In diesem Zusammenhang sind vor allem von Bedeutung:

  • Recht auf ein unabhängiges und faires Verfahren,
  • Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter,
  • Anspruch auf rechtliches Gehör,
  • Begründungspflicht von Entscheidungen,
  • Recht auf ein öffentliches Verfahren,
  • Unschuldsvermutung,
  • Recht auf Unterrichtung über die erhobene Beschuldigung,
  • Recht auf Beistand,
  • Recht auf einen Dolmetscher,
  • und besonders wichtig: das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist.

Das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist ist Gegenstand zahlreicher Entscheidungen; Deutschland fällt hier im Gegensatz zu anderen Menschenrechten besonders negativ auf. Die Vermutung vieler Kollegen, hierzulande würden manche Verfahren nicht enden wollen, ist also nicht ganz von der Hand zu weisen. Andererseits dauern auch die Verfahren vor dem Gerichtshof häufig länger, als nach Art. 6 EMRK eigentlich zulässig wäre.

 

R. gegen Deutschland

In dem Individualbeschwerdeverfahren stellte der EGMR in einem sog. Piloturteil (s. dazu D IV) Verstöße gegen Art. 6 EMRK (überlange Verfahrensdauer) und Art. 13 EMRK (fehlender Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren) fest. Dabei führte der Gerichtshof aus, dass die überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten ein strukturelles Problem darstellt und forderte die Bundesrepublik auf, innerhalb eines Jahres nach Endgültigkeit des Urteils einen wirksamen Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen, EGMR, Piloturteil v. 2.9.2010 – 46344/06 in: www.bmjv.de/DE/Themen/Menschenrechte/EntscheidungenEGMR/EntscheidungenEGMR_node.html

 

N.N. gegen Österreich

Ganz aktuell hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Konvention auch berufsrechtliche Disziplinarmaßnahmen ohne Anhörung des Betroffenen verbietet. Der Fall betraf einen österreichischen Strafverteidiger. Die Rechtsanwaltskammer verhängte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein einstweiliges Vertretungsverbot, EGMR, Urt. v. 5.4.2016 – Beschwerde-Nr. 33060/10, ZAP EN-Nr. 423/2016.

 

Sürmeli gegen Deutschland

Der Fall befasste sich mit der Länge der Verfahren vor nationalen Gerichten. Der Gerichtshof befand, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht als Rechtsmittel gegen übermäßig lange, immer noch anhängige, Gerichtsverfahren betrachtet werden kann und sah eine Verletzung von Art. 13 EMRK – Recht auf wirksame Beschwerde – und Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren – (EGMR, Urt. v. 8.6.2006 – 75529/01, FamRZ 2007, 1449–1453 = NJW 2006, 2389–2394).

 

D.E. gegen Deutschland

Der Gerichtshof weist mit dieser Entscheidung abermals darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (EGMR, Urt. v. 16.7.2009 – 1126/05, ZAP EN-Nr. 719/2009).

 

Bock gegen Deutschland

Hier wurde die überlange Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht wegen einer Klage auf 7,99 EUR gerügt. Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 6 und Art. 13 EMRK. Der Gerichtshof erachtete die Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts (EGMR, Urt. v. 19.1.2010 – 22051/07, EuGRZ 2010, 42; NJW 2010, 1581).

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