1. Gesetzesaufbau, Anpassungen

Das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) beruht hinsichtlich des Regelungsinhalts auf dem EAEG (s.o. I. 2.), beschränkt auf die Regelung der Anlegerentschädigung. Die bisherigen Regelungen bleiben nur insoweit bestehen, als sie sich auf die Entschädigung der Anleger bei Instituten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2–4 EAEG beziehen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 50, 72).

Der Gesetzesaufbau des AnlEntG entspricht im Wesentlichen dem des EAEG. Die Sicherungspflicht der Institute ist in § 2 AnlEntG normiert. Die zentralen Regelungen für die Entschädigung der Anleger finden sich in § 3 AnlEntG (Entschädigungsanspruch), § 4 AnlEntG (Umfang des Entschädigungsanspruchs) und § 5 AnlEntG (Entschädigungsverfahren). Die §§ 6, 7, 8 und 10 AnlEntG betreffen die Entschädigungseinrichtungen. § 9 AnlEntG regelt die Prüfung der angehörenden Institute. § 15 AnlEntG normiert Bußgeldvorschriften. § 16 AnlEntG betrifft Zwangsmittel.

Das AnlEntG soll keine materiellen Änderungen zur bisherigen Rechtslage einführen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 50). Es enthält redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 50, 72), Letzteres z.B. zur Verjährung (s.u. III. 3.). In § 1 Abs. 1 Nr. 2 AnlEntG ist klargestellt, dass Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 KWG) nicht nach dem AnlEntG entschädigungspflichtig sind, weil sie schon der entsprechenden Verpflichtung nach dem EinSiG unterworfen sind (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 73).

2. Entschädigungsanspruch

Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers eines Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts (§ 4 Abs. 1 S. 1 AnlEntG). Unter Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern zu verstehen, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden (§ 1 Abs. 3 S. 1 AnlEntG). Dazu zählen auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden (§ 1 Abs. 3 S. 2 AnlEntG). Konkret kann es sich z.B. um Verkaufserlöse, Dividenden oder Ausschüttungen handeln. Der Anspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 % solcher Verbindlichkeiten und den Gegenwert von 20.000 EUR (§ 4 Abs. 2 AnlEntG).

3. Verjährung

Hinsichtlich der fünfjährigen Verjährungsfrist, welcher der Anspruch des Entschädigungsberechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung unterliegt, stellt § 3 Abs. 3 AnlEntG klar, dass der Fristlauf mit der Unterrichtung des Berechtigten über den Entschädigungsfall nach § 5 Abs. 4 S. 1 AnlEntG einsetzt (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 74).

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