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ZAP 10/2021, Die Gerichtssprache ist deutsch – Fettnäpfchen bei der aktiven Nutzung des beA

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Die Gerichtssprache ist deutsch: § 184 GVG gibt hierzu die Richtung vor, obwohl das Berliner Landgericht im Jahr 2021 internationale Kammern einrichten will, bei denen die mündliche Verhandlung künftig auf Englisch und in der internationalen Zivilkammer alternativ auch auf Französisch geführt werden soll. Schriftsätze, Beschlüsse, Verfügungen und Urteile sind allerdings nach wie vor in deutscher Sprache abzufassen. Auch bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist die Gerichtssprache zu beachten.

Schleswig-Holstein ist in der Arbeitsgerichtsbarkeit bei der aktiven Nutzungspflicht des beA seit 2020 Vorreiter für die aktive Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Das Arbeitsgericht Lübeck brachte jetzt einen Hamburger Rechtsanwalt in Bedrängnis: Mit der Ladung zum Gütetermin verfügte der Vorsitzende eine Reihe von Punkten (in Kursivschrift unter 1. bis 4. nachfolgend), die mir der Kollege mit einer Bitte um Hilfestellung übermittelte:

Zitat

1. „Das Gericht rät dem Klägervertreter, die qualifizierte Signatur nicht intern, sondern extern (durch gesonderte Datei) vorzunehmen. Dies hat verschiedene Vorteile, u.a. ist die interne Signatur möglicherweise fälschbar. Jedenfalls sollte der Kläger den inhaltlich nicht erforderlichen Aufdruck Dokument unterschrieben von [...] unten rechts von der Software SecSigner nicht erstellen lassen. Die dortige Angabe signed ist nicht in der Gerichtssprache verfasst und nicht texterkannt, was zur Unwirksamkeit des Schriftsatzes führen könnte, wenn diese nicht ohnehin aus anderen Gründen (dazu sogleich) gegeben sein sollte.”

Wenn mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) signiert wird, sollte man die Signatur als angefügte Signatur („detached signature”) gem. Nr. 4a) der ERVB 2018 einreichen, obwohl nach...

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