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ZAP 11/2022, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / a) Urlaubsberechnung bei individualrechtlich vereinbarter Kurzarbeit

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Die klagende Arbeitnehmerin war seit 2011 bei dem beklagten Bäckereibetrieb beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche stand ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zu. Bei der vereinbarten Dreitagewoche entspricht dies einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen im Jahr. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte auf einzelvertraglicher Grundlage Kurzarbeit ein. Die Klägerin war aufgrund von Kurzarbeit in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend von der Arbeitspflicht befreit und arbeitete in den Monaten November und Dezember 2020 nur an fünf Tagen. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die gekürzte Neuberechnung ihres Urlaubsanspruchs. Sie begehrt weitere 2,5 Urlaubstage, weil aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wie Tage mit Arbeitspflicht zu behandeln seien. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin wegen der Kurzarbeit gemindert sei.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Das BAG bestätigt seine jüngere Rspr. zur Urlaubsberechnung (BAG, Urt. v. 24.9.2019 – 9 AZR 481/18, NZA 2020, 300; BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 406/17, MDR 2019, 1261; BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 362/18, NZA 2019, 1141; BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 315/17, ZTR 2019, 557) und führt sie fort. Ausgehend vom Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nach Arbeitstagen und dem Erholungsbedürfnis. Das Äquivalent zum Erholungsbe...

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