Leitsatz

Erklärt der Arbeitgeber bei einer Anhörung des Arbeitnehmers zu vermeintlichen Kündigungsgründen, er erwäge den Anspruch einer Änderungskündigung, verstößt eine ohne Änderung der Sachlage erklärte Beendigungskündigung gegen Treu und Glauben.

 

Sachverhalt

Wie jede Rechtshandlung unterliegt auch eine Kündigungserklärung dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Verstößt der Kündigende gegen diesen Grundsatz, kann dies die Unwirksamkeit seiner Erklärung zur Folge haben. Dass die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und deren Zulässigkeit in erster Linie durch das Kündigungsschutzgesetz geregelt sind, steht dem nicht entgegen. Die Treuwidrigkeit einer Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnt und anschließend ohne Veränderung des Sachverhalts eine Kündigung ausspricht.

Hier musste die Klägerin nach dem Verhalten des Beklagten nur damit rechnen, dass die vermutete Unterstützung ihres Ehemanns bei einer Konkurrenztätigkeit zum Anlass für eine Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Bedingungen genommen werden würde, die von ihr nach § 2 KSchG unter Vorbehalt angenommen und einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden konnte. Dagegen stand für sie der Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nicht in Frage. Das in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin geweckte Vertrauen hat der Beklagte durch den Ausspruch der Beendigungskündigung verletzt. Er hat der Klägerin damit auch die Möglichkeit genommen, sich rechtzeitig um ein neues Beschäftigungsverhältnis zu bemühen. Das macht seine Kündigungserklärung unwirksam.

 

Link zur Entscheidung

LAG Berlin, Urteil v. 17.11.2004, 17 Sa 1601/04. – Zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses vgl. Gruppe 19 S. 183ff.

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