Leitsatz

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall ging es um Elternunterhalt. Das unterhaltspflichtige Kind war seinerseits bereits 69 Jahre alt und Rentner. Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage des Vermögenseinsatzes des Unterhaltspflichtigen und die Verrentung eines für Unterhaltszwecke einzusetzenden Kapitals.

 

Sachverhalt

Der Beklagte war der Sohn der Frau A., die sich seit Februar 2008 in einem Pflegeheim aufhielt. Sie stand unter Betreuung des Diakonischen Werkes.

Die eigenen Einkünfte von Frau A. reichten zur Deckung der Heimkosten nicht aus. Die Klägerin erbrachte ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Durch Anzeige vom 14.4.2008 hatte die Klägerin dem Beklagten rechtswahrende Mitteilung gemäß § 94 SGB XII gemacht.

Bei Verfahrenseinleitung hatte der Beklagte insgesamt sieben noch lebende Geschwister. Ein Bruder verstarb im Laufe des Verfahrens. Der Beklagte war verheiratet, seine Ehefrau war im Jahre 1946 geboren und bezog noch keine Altersrente. Unterhaltsberechtigte Kinder waren nicht vorhanden.

Bis um Erreichen des Ruhestandes war der Beklagte selbständig tätig. Gemeinsam mit seiner Ehefrau war er Eigentümer bzw. Nießbraucher einiger Immobilien und verfügte über ein Barvermögen von ca. 250.000,00 EUR. Er erhielt eine monatliche Altersrente von ca. netto 240,00 EUR. Gemeinsam mit seiner Ehefrau erzielte er ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2008 monatliche Bruttomieteinnahmen von ca. 940,00 EUR und monatliche Brutto-Kapitaleinkünfte von ca. 838,00 EUR. Er wohnte mietfrei im eigenen Haus. Hierfür wurde den Eheleuten ein Wohnvorteil von ca. 600,00 EUR zugerechnet. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag der Ehefrau betrug 117,00 EUR. Die Einkommensteuererstattung für das Jahr 2008, die allein auf Zinsabschlägen beruhte, belief sich auf ca. 2.677,00 EUR. Im Übrigen wurde zu versteuerndes Einkommen der Eheleute in 2008 auf Null festgesetzt. Wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau ab 2009 wurden von beiden Parteien nicht behauptet.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit von April 2008 bis Juli 2009 einen Unterhaltsrückstand von 8.969,00 EUR und für die Zeit ab August 2009 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 561,00 EUR zu zahlen.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Beklagte mit der Berufung, die teilweise Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht seien die §§ 1601 ff. BGB, 94 SGB XII.

Der Bedarf der Mutter des Beklagten sei jedenfalls seit April 2008 in Höhe der tatsächlichen Heimkosten zu bemessen (BGH FamRZ 2004, 1370 f.). Die Heimpflegebedürftigkeit sei bereits im Januar 2008 durch den Pflegeversicherungsträger bescheinigt worden. Tragfähige Zweifel an dieser Einschätzung seien nicht erkennbar.

Da die Mutter selbst pflegebedürftig sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbst das Heim ausgewählt habe, in dem sie sich nunmehr aufhalte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie an der Auswahl des Heimplatzes beteiligt gewesen sei oder einen Einfluss darauf habe nehmen können.

Konkrete zumutbare Wahlmöglichkeiten seien von dem Beklagten nicht dargetan worden, der pauschale Hinweis auf das Vorhandensein ortsnaher kostengünstigerer Einrichtungen sei nicht ausreichend.

Eine Bedürftigkeit der Mutter des Beklagten sei zu bejahen. Sie habe auch die Leistungsunfähigkeit der Geschwister des Beklagten hinreichend dargelegt. Bei keinem der Geschwister sei auch nur annähernd erkennbar, dass er/sie neben dem Beklagten ebenfalls leistungsfähig wäre.

Auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten hielt das OLG für gegeben. Das OLG errechnete unterhaltsrelevante Einkünfte von 2.501,00 EUR monatlich. Der angemessene Selbstbehalt des Beklagten und seiner Ehefrau belaufe sich auf 2.450,00 EUR. Es ständen mithin lediglich 51,00 EUR über dem Selbstbehalt zur Verfügung. Damit sei klar, dass der vom erstinstanzlichen Gericht titulierte Unterhaltsbetrag von 561,00 EUR von dem Beklagten nicht aus den Einkünften bestritten werden könne, da er nach BGH (FamRZ 2003, 1179, 1182) lediglich 50 % des überschießenden Betrages, mithin 26,00 EUR monatlich zu zahlen hätte.

Es komme daher entscheidend darauf an, ob der Beklagte zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung sein Vermögen einzusetzen habe. Dies sei grundsätzlich der Fall (BGH FamRZ 2004, 1184; Klinkhammer, a.a.O., Rz. 2 109).

Der Beklagte sei zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des selbst genutzten Einfamilienhauses und zudem Miteigentümer eines weiteren vermieteten Einfamilienhauses und zweier vermieteter Eigentumswohnungen. An zwei weiteren Eigentumswohnungen bestehe ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Außerdem verfüge der Beklagte über ein Barvermögen von rund 250.000,00 EUR, bei dem allerdings davon ausgegangen werden könne, dass seine Ehefrau jedenfalls wirtschaftlich insoweit hälftige Miteigentümerin sei.

Das OLG entschied sich für die Verrentung des Vermög...

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