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Vermögenseinsatz im Elternunterhalt

Barbara Rotter
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Leitsatz

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall ging es um Elternunterhalt. Das unterhaltspflichtige Kind war seinerseits bereits 69 Jahre alt und Rentner. Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage des Vermögenseinsatzes des Unterhaltspflichtigen und die Verrentung eines für Unterhaltszwecke einzusetzenden Kapitals.

 

Sachverhalt

Der Beklagte war der Sohn der Frau A., die sich seit Februar 2008 in einem Pflegeheim aufhielt. Sie stand unter Betreuung des Diakonischen Werkes.

Die eigenen Einkünfte von Frau A. reichten zur Deckung der Heimkosten nicht aus. Die Klägerin erbrachte ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Durch Anzeige vom 14.4.2008 hatte die Klägerin dem Beklagten rechtswahrende Mitteilung gemäß § 94 SGB XII gemacht.

Bei Verfahrenseinleitung hatte der Beklagte insgesamt sieben noch lebende Geschwister. Ein Bruder verstarb im Laufe des Verfahrens. Der Beklagte war verheiratet, seine Ehefrau war im Jahre 1946 geboren und bezog noch keine Altersrente. Unterhaltsberechtigte Kinder waren nicht vorhanden.

Bis um Erreichen des Ruhestandes war der Beklagte selbständig tätig. Gemeinsam mit seiner Ehefrau war er Eigentümer bzw. Nießbraucher einiger Immobilien und verfügte über ein Barvermögen von ca. 250.000,00 EUR. Er erhielt eine monatliche Altersrente von ca. netto 240,00 EUR. Gemeinsam mit seiner Ehefrau erzielte er ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2008 monatliche Bruttomieteinnahmen von ca. 940,00 EUR und monatliche Brutto-Kapitaleinkünfte von ca. 838,00 EUR. Er wohnte mietfrei im eigenen Haus. Hierfür wurde den Eheleuten ein Wohnvorteil von ca. 600,00 EUR zugerechnet. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag der Ehefrau betrug 117,00 EUR. Die Einkommensteuererstattung für das Jahr 2008, die allein auf Zinsabschlägen beruhte, belief si...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vermögenseinsatz im Elternunterhalt  Leitsatz (amtlich) 1. Der Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann vom Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte über auf die Heimkosten ...

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