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Veräußerungszustimmung: Wann ist sie zu erteilen?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums liegt vor, wenn im Hinblick auf die Personen des Erwerbers die Veräußerung des Wohnungseigentums an ihn unzumutbar erscheint, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte objektiv begründete Zweifel bestehen, die erwarten lassen, dass der Erwerber nicht willens bzw. in der Lage ist, seinen Pflichten in der Wohnungseigentümergemeinschaft nachzukommen und die Rechte der anderen Wohnungseigentümer zu achten. Die Veräußerung muss sich als gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Wohnungseigentümer darstellen.

 

Normenkette

§ 12 WEG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K bittet Verwalter V, der Veräußerung seines Wohnungseigentums an seinen Mieter zuzustimmen. (Der jeweilige Verwalter ist nach der Gemeinschaftsordnung für eine Zustimmung zur Veräußerung zuständig. Er darf die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft der Eigentümer obliegenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen wird, oder der Erwerber oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person sich in die Hausgemeinschaft einfügen wird. Die Zustimmung des Verwalters kann durch die Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit ersetzt werden).
  2. Der Verwalter verweigert die Zustimmung und lässt die Wohnungseigentümer über die Zustimmung abstimmen. Die Wohnungseigentümer stimmen mehrheitlich gegen eine Zustimmung. Der Mieter "drangsaliere" die Wohnungseigentümer und schaffe Unfrieden im Haus. Er sei streitsüchtig und führe sich auf, als sei er "weisungsbefugt". Die absolute Mehrheit der Wohnungseigentümer "verachte" den Mieter. Der Mieter habe einem Fachunternehmen eine Wasserentnahme und den...

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