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Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

 

Sachverhalt

In einem Sorgerechtsverfahren hatte das AG mit Beschluss vom 17.9.2008 für ein im Jahre 2006 geborenes Kind die Bestellung eines Verfahrenspflegers angeordnet und Rechtsanwalt X. zum Verfahrenspfleger bestellt.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, die sie zum einen mit einer Interessenkollision mit der sonstigen Rechtsanwaltstätigkeit des Verfahrenspflegers und zum anderen mit dem Hinweis begründete, dass es sinnvoller erscheine, einen Sozialpädagogen einzuschalten.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG verwarf die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stelle nur eine nicht den Rechtszug abschließende Zwischenentscheidung dar und sei unanfechtbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz habe der BGH im Falle einer Verfahrenspflegerbestellung nach § 67 FGG allenfalls dann für möglich gehalten, wenn die Verfahrenspflegerbestellung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen, somit des Kindes, eingreife, dass die selbständige Anfechtung unbedingt geboten sei (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1369).

Der zur Entscheidung berufene Senat blieb bei seiner Auffassung, dass weder in der Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 FGG noch in der Auswahl der Person des Verfahrenspflegers ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Eltern - hier der Antragsgegnerin - liege, der eine Ermessenskontrolle unterworfen werden müsse.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.11.2008, 5 WF 240/08

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OLG Frankfurt am Main 5 WF 240/08
OLG Frankfurt am Main 5 WF 240/08

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung  Leitsatz (amtlich) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nur eine nicht den Rechtszug abschließende Zwischenentscheidung und demgemäß unanfechtbar.  Normenkette FGG ...

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