Entführungsgefahr

Im Einzelfall kann es geboten sein, den Umgang auf bestimmte Orte oder Gebiete zu beschränken.

Strittig ist, ob zur Vermeidung eines völligen Ausschlusses des Umgangsrechts verlangt werden kann, dass der Reisepass eines ausländischen Elternteils hinterlegt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Entführungsgefahr entschieden, dass die nur abstrakte Möglichkeit, dass ein Kindesvater das Kind nach einer Umgangsausübung nicht an die Kindesmutter zurückgibt, eine räumliche Beschränkung des Umgangsrechts nicht rechtfertigt.

Sexueller Missbrauch

Der geäußerte Verdacht sexuellen Missbrauch führt zunächst nicht zu einem Ausschluss des Umgangsrechts. Ein solcher Verdacht kann sich sehr schnell einstellen (oder auch produzieren lassen). Ist der Verdacht jedoch dringend oder zugestanden, ist das Umgangsrecht selbstverständlich auszuschließen oder auszusetzen.

Ob der Verdacht sexuellen Missbrauchs einen völligen Abbruch der Umgangskontakte rechtfertigt, hängt von der Intensität des Tatverdachts ab.

Ist der Kindesvater pädophiler Neigungen verdächtig, ist zu prüfen, ob begleiteter Umgang ausreichen könnte, um die Gefährdung zu verhindern. An die Prüfung sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts strenge Maßstäbe anzulegen:

‹Wird die Einschränkung (im konkreten Fall: begleiteter Umgang) oder der Ausschluss des Umgangsrechts auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils gestützt, so setzt dies die Feststellung dieser Neigungen und eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindes voraus.

Im 2005 entschiedenen Fall hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, eine Gefährdung der Kinder sei nicht ohne weiteres gegeben und hat sich dabei auf die Ausführungen einer Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren gestützt. Diese hatte erklärt, eine pädophile Neigung bedeute lediglich, dass ein (auch körperlicher) Kontakt mit Kindern einen Erregungszustand auszulösen vermöge. Das besage jedoch nicht, dass Personen mit pädophilen Neigungen auch pädophil agierten.

Der Verdacht, es sei bereits einmal zu einem sexuellen Übergriff gekommen, überzeuge nicht, da das Verhalten des betroffenen Kindes auf eine unsichere Bindung zurückgeführt werden könne. Angesichts der Intensität des Eingriffs in das Elternrecht hätte die Gefährdungslage eingehender überprüft werden müssen.[1]

Lehnt der Vater allerdings den begleiteten Umgang ab, ist das Umgangsrecht allerdings auszusetzen.

Widerstand des Kindes/der Mutter/der Eltern

Die Umgangsbefugnis kann – befristet – ausgesetzt werden, wenn das Kind erkennbar erheblichen Widerstand leistet und die Gefahr besteht, dass das Kind durch Besuchskontakte einer von ihm nicht zu bewältigenden Konfliktsituation ausgesetzt wird. Häufig genug überträgt sich die ablehnende Haltung des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils jedoch auf das Kind. Dies hat das Bundesverfassungsgericht zu der Einschätzung bewogen, die Verweigerungshaltung (hier: der Mutter) sei es, die das Kindeswohl gefährden könne. Die ablehnende Haltung der Mutter und die damit einher gehende Übertragung auf das Kind vermögen einen Umgangsausschluss nicht zu tragen.

Bei ablehnendem Kindeswillen verlangt das Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Gründe der ablehnenden Haltung des Kindes. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils stehe ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Wille des Kindes sei zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar sei. Voraussetzung hierfür sei, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalte, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen.

Andererseits sehen Gerichte häufig ohne Mitarbeit des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils keine Möglichkeit, den Umgang zwischen dem Kind und dem berechtigten Elternteil herbeizuführen.

Ablehnung durch das Kind

Die Umgangsbefugnis kann – befristet – ausgesetzt werden, wenn das Kind erkennbar erheblichen Widerstand leistet und die Gefahr besteht, dass das Kind durch Besuchskontakte einer von ihm nicht zu bewältigenden Konfliktsituation ausgesetzt wird. Häufig genug überträgt sich die ablehnende Haltung des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils jedoch auf das Kind. Dies hat das Bundesverfassungsgericht zu der Einschätzung bewogen, die Verweigerungshaltung (hier: der Mutter) sei es, die das Kindeswohl gefährden könne. Die ablehnende Haltung der Mutter und die damit einher gehende Übertragung auf das Kind vermögen einen Umgangsausschluss nicht zu tragen.

Bei ablehnendem Kindeswillen verlangt das Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Gründe der ablehnenden Haltung des Kindes. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils stehe ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 6 II 1 GG. Der Wille des Kindes sei zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar sei. Voraussetzung hierfür sei, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalte, seine persönlichen Beziehungen zu den Elter...

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