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Umgangsrecht und Auskunftsanspruch / 6.3.2 Die Fallbereiche

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Entführungsgefahr

Im Einzelfall kann es geboten sein, den Umgang auf bestimmte Orte oder Gebiete zu beschränken.

Strittig ist, ob zur Vermeidung eines völligen Ausschlusses des Umgangsrechts verlangt werden kann, dass der Reisepass eines ausländischen Elternteils hinterlegt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Entführungsgefahr entschieden, dass die nur abstrakte Möglichkeit, dass ein Kindesvater das Kind nach einer Umgangsausübung nicht an die Kindesmutter zurückgibt, eine räumliche Beschränkung des Umgangsrechts nicht rechtfertigt.

Sexueller Missbrauch

Der geäußerte Verdacht sexuellen Missbrauch führt zunächst nicht zu einem Ausschluss des Umgangsrechts. Ein solcher Verdacht kann sich sehr schnell einstellen (oder auch produzieren lassen). Ist der Verdacht jedoch dringend oder zugestanden, ist das Umgangsrecht selbstverständlich auszuschließen oder auszusetzen.

Ob der Verdacht sexuellen Missbrauchs einen völligen Abbruch der Umgangskontakte rechtfertigt, hängt von der Intensität des Tatverdachts ab.

Ist der Kindesvater pädophiler Neigungen verdächtig, ist zu prüfen, ob begleiteter Umgang ausreichen könnte, um die Gefährdung zu verhindern. An die Prüfung sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts strenge Maßstäbe anzulegen:

‹Wird die Einschränkung (im konkreten Fall: begleiteter Umgang) oder der Ausschluss des Umgangsrechts auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils gestützt, so setzt dies die Feststellung dieser Neigungen und eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindes voraus.

Im 2005 entschiedenen Fall hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, eine Gefährdung der Kinder sei nicht ohne weiteres gegeben und hat sich dabei auf die Ausführungen einer Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren gestützt. Diese hatte erklärt, eine pädo...

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