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U / 13 Untersuchungshaft, Haftgründe, Verdunkelungsgefahr [Rdn 4740]

Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird.
2. Die Verdunkelungsgefahr muss aufgrund bestimmter Tatsachen, die jedoch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen müssen, begründet sein.
3. Verdunkelungsgefahr besteht nicht (mehr), wenn der Sachverhalt in vollem Umfang aufgeklärt ist und die Beweise gesichert sind.
 

Rdn 4741

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Untersuchungshaft, Allgemeines, Teil U Rdn 4650.

 

Rdn 4742

1.a) Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht (→ Untersuchungshaft, Haftbefehl, Tatverdacht, Teil U Rdn 4707) begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (u.a. z.B. KG, Beschl. v. 30.4.2019 – (4) 161 HEs 22/19, StraFo 2019, 416; OLG München StV 1995, 86; OLG Frankfurt am Main StV 2000, 151; 2009, 652; OLG Hamm StV 2002, 205; wistra 2006, 278; StraFo 2004, 134), und zwar aktiv (OLG Köln StV 1997, 27; 2018, 164; OLG Hamm, Beschl. v. 14.1.2010 – 2 Ws 347/09; OLG Karlsruhe StraFo 2002, 15; dazu auch StrafPrax-Deckers, § 5 Rn 106 ff.; Münchhalffen StraFo 1999, 335; Langner, S. 167; Herrmann, Rn 761 ff.; SSW-StPO/Herrmann, § 112 Rn 73 ff.). Dabei bezieht sich der Haftgrund nur auf die Taten, die dem Haftbefehl zugrunde liegen (OLG Frankfurt am Main StV 2009, 652 m.w.N.). Der Haftgrund wird zwar in der Praxis seltener angewandt, er birgt aber für den Beschuldigten eine gr...

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